Rz. 7

Die Bestimmung des Pflegegrades erfolgt gemäß § 15 Abs. 1 anhand des pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments, das mehrschrittig aufgebaut ist. Die jeweils vorzunehmenden Schritte zur Bestimmung des Pflegegrades folgen aus § 15 Abs. 2 und Abs. 3 i. V. m. den Anlagen 1 und 2 (vgl. Rz. 10 ff.).

 

Rz. 8

Zusammengefasst sind zunächst die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit bzw. der Fähigkeiten in den in § 14 Abs. 2 genannten Pflegebereichen – für jedes Kriterium gesondert – nach einem sich aus Anlage 1 ergebenden Schema entsprechend ihrer Schwere zu kategorisieren und mit jeweils zugeordneten Einzelpunkten zu bewerten. Die für jedes Modul ermittelte Summe der Einzelpunkte ist sodann einem der Anlage 2 zu entnehmenden Punktbereich und den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Aus den so gewichteten Punkten der 6 Module ist wiederum eine Gesamtsumme zu bilden, anhand derer die Zuordnung zu einem der 5 Pflegegrade erfolgt.

 

Rz. 9

Diese Vorgehensweise erlaubt eine zusammenfassende Betrachtung und Bewertung einzelner Lebensbereiche der zu begutachtenden Person. Ausweislich der Gesetzbegründung ist es ein zentrales Ziel des NBA, körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen anhand eines übergreifenden Maßstabs, der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten, in ein Verhältnis zu stellen, das die verschiedenen Arten von Beeinträchtigungen angemessen berücksichtigt und eine im Vergleich angemessene Einstufung sicherstellt. Damit sollen vorrangig körperlich beeinträchtigte Pflegebedürftige und vorrangig kognitiv oder psychisch beeinträchtigte Pflegebedürftige in der Pflegeversicherung vergleichbar berücksichtigt werden und Zugang zu Leistungen haben (BT-Drs. 18/5926 S. 112).

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