Rz. 163

Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten nur Personen, bei denen der Zustand der Pflegebedürftigkeit (Versicherungsfall) vorliegt und ärztlich festgestellt worden ist (vgl. § 18). Dieses hat sowohl für den Leistungsberechtigten wie für die Pflegekassen als auch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung als untersuchende und ärztlich feststellende Einrichtung erhebliche Bedeutung. Das eigentliche Problem liegt in der begrifflichen Abgrenzung zwischen dem Zustand der Krankheit i. S. d. gesetzlichen Krankenversicherung und dem der Pflegebedürftigkeit i. S. d. gesetzlichen Pflegeversicherung sowie der damit verbundenen Zuständigkeit der Leistungsträger.

 

Rz. 164

Nach § 27 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung aus der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn die Krankenbehandlung notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist hingegen weiter gehender und stellt, wie der Krankheitsbegriff einen eigenständigen Versicherungsfall dar, der von der Pflegebedürftigkeit nach anderen Gesetzen abzugrenzen ist. Die Geltung dieses Begriffs erstreckt sich jedoch auch auf die gesetzlich normierte private Pflegeversicherung.

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