Rz. 27

Grundsätzlich erbringen die Pflegekassen die Pflegeleistungen nach dem SGB XI und die Träger der Sozialhilfe Leistungen der Eingliederungshilfe oder der Pflegeversicherung gegenüber weitergehenden Pflegeleistungen nach dem SGB XII in eigener Zuständigkeit. Treffen diese Leistungen zusammen und müssen sie nach gesetzlicher Verpflichtung nebeneinander erbracht werden, sollten bis zum 31.12.2016 die Leistungen im Interesse des Pflegebedürftigen einheitlich von einem Träger übernommen werden – welcher der beiden Träger die Leistungen erbringen soll, schrieb§ 13 Abs. 4 nicht vor, lediglich die Kostenerstattung war geregelt.

Mit Neufassung von Abs. 4 zum 1.1.2017 wurde dies eindeutiger geregelt. Soweit Pflegeleistungen mit Leistungen der Eingliederungshilfe oder mit weitergehenden Pflegeleistungen nach dem SGB XII zusammentreffen, ist in jedem Einzelfall und mit Zustimmung des Versicherten zwischen der Pflegekasse und dem Träger der Eingliederungshilfe eine Vereinbarung zu treffen. Die Vereinbarung regelt,

  • dass der Träger der Eingliederungshilfe auch die Pflegeleistungen nach Maßgabe des Leistungsbescheides der Pflegekasse übernimmt,
  • dass die Pflegekasse dem Träger der Eingliederungshilfe die Kosten erstattet sowie
  • die Modalitäten zur Übernahme, Durchführung und Erstattung der Leistungen.
 

Rz. 28/29

(unbesetzt)

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