Rz. 22

Abs. 3 Satz 1 stellt klar, in welchen Fällen die Leistungen der Pflegeversicherung Vorrang vor den Leistungen anderer Gesetze haben. Hierzu gehören grundsätzlich neben den Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), Reparationsschädengesetz (RepG) und Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) auch die Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 26c BVG sowie die Leistungen nach dem SGB XII, soweit diese Letzteren von einer Prüfung der Hilfeberechtigung abhängig sind und dem gleichen Zweck entsprechen wie die Leistung der Pflegeversicherung. Dies gilt insbesondere für die häusliche Pflege und das Pflegegeld nach §§ 61 ff. SGB XII.

 

Rz. 23

Sozialhilfeleistungen, die keine Pflegebedürftigkeit i. S. d. Pflegeversicherung voraussetzen oder anderen bzw. weitergehenden Zwecken dienen (z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Eingliederungshilfe) als die Leistungen der Pflegeversicherung, bleiben unberührt und können allein oder neben den Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden.

Ebenso findet der Entlastungsbetrag nach § 45b bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege keine Berücksichtigung. Beide Leistungsansprüche bestehen daher nebeneinander (vgl. hierzu Schreiben des BMG v. 8.10.2008, RS Nr. 2008/141 des GKV-Spitzenverbandes). Dies gilt jedoch nicht für Leistungsansprüche nach §§ 64i und 66 SGB XII (Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 und bei den Pflegegraden 2 bis 5), soweit diese Regelungen Leistungen vorsehen, die inhaltlich deckungsgleich mit den Leistungen nach § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI sind. In diesem Fall findet der Entlastungsbetrag Berücksichtigung und die Regelung des § 63b Abs. 1 Satz 3 SGB XII Anwendung.

 

Rz. 24

Besteht gegenüber der Pflegekasse kein Leistungsanspruch, weil keine Pflegebedürftigkeit vorliegt, bleibt der Anspruch z. B. auf Sozialhilfe erhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).

 

Rz. 25

Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen bleiben unberührt mit der Folge, dass die Träger der Sozialhilfe, die Träger der Kriegsopferfürsorge und die Träger der Jugendhilfe die Leistungen umfassend – also einschließlich der Pflegeleistungen – zur Verfügung zu stellen haben (§ 13 Abs. 3 Satz 3), d. h. die Leistungen der Pflegeversicherung im häuslichen Bereich werden in vollem Umfang zur Verfügung gestellt und die Pflegekassen beteiligen sich an den Aufwendungen der Einrichtungen mit 10 % des Heimentgelts, maximal in Höhe von 266,00 EUR im Kalendermonat (§ 43a).

 

Rz. 26

(unbesetzt)

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