Rz. 6

Abs. 2 Satz 1 beschreibt die Voraussetzungen, die für förderfähige private Pflege-Zusatzversicherungen vorliegen müssen. Wesentliche Fördervoraussetzungen bzw. Anforderungen an die Versicherungsunternehmen sind hiernach:

  1. Kalkulation der zulagefähigen Verträge nach Art der Lebensversicherung gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1),
  2. Kontrahierungszwang zugunsten des zulageberechtigten Personenkreises i. S. d. § 126 (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2),
  3. vertraglicher Verzicht auf ein ordentliches Kündigungsrecht sowie auf die Vereinbarung von Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3),
  4. Bindung des vertraglichen Auszahlungsanspruchs an die Bedingungen der sozialen Pflegeversicherung unter besonderer Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der hierzu in Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 getroffenen Regelung,
  5. Beschränkung der vertraglich vereinbarten Wartezeit auf höchstens 5 Jahre (Abs. 2 Satz 1 Nr. 6),
  6. Einräumung von Sonderrechten für hilfsbedürftige Leistungsbezieher oder Leistungsberechtigte nach dem SGB II oder SGB XII nach Maßgabe des Abs. 2 Satz 1 Nr. 7,
  7. Begrenzung der Verwaltungs- und Abschlusskosten nach Maßgabe der hierzu gemäß § 130 erlassenen Rechtsverordnung (Abs. 2 Satz 1 Nr. 8).

Ergänzend wird in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 17/10170 S. 20 f.) zu einzelnen der in Abs. 2 Satz 1 aufgestellten Fördervoraussetzungen ausdrücklich oder sinngemäß ausgeführt:

  • Bietet ein Versicherungsunternehmen eine gemäß Abs. 2 förderfähige Pflege-Zusatzversicherung für Neukunden nicht mehr an, hat dies auf die Förderfähigkeit dieser Pflege-Zusatzversicherung für Bestandskunden keine Auswirkungen.
  • Die in Nr. 1 vorgeschriebene Kalkulation der Beiträge kann nach Eintrittsalter differenziert vorgenommen werden. Eine Differenzierung nach Geschlecht ist unzulässig.
  • Ziel der an die Versicherungsunternehmen gerichteten Vorgaben ist insbesondere, dass möglichst viele Bürgerinnen und Bürger die Förderung in Anspruch nehmen können. Deshalb sieht das Gesetz in Nr. 2 einen Kontrahierungszwang für die Anbieter entsprechender Pflege-Zusatzversicherungen vor.
  • Weitere als die in Nr. 4 beschriebenen Leistungen darf der förderfähige Tarif zwar nicht umfassen. Dies schließt aber nicht aus, dass ein Vertrag über eine Pflegezusatzversicherung sowohl förderfähige als auch nicht förderfähige Teile umfassen kann.
  • Um eine Überversicherung zu verhindern, dürfen geförderte Pflegezusatzversicherungen nur Geldleistungen vorsehen, die im Ergebnis maximal zu einer Verdoppelung der Höhe der durch dieses Buch gewährten Leistungen führen. Um dem Wertverlust des auf die aktuellen Leistungsbeträge bezogenen Höchstbetrags der Leistungen entgegenzuwirken, ist eine Dynamisierung bis zur Höhe der allgemeinen Inflationsrate zulässig.
  • Die Entscheidung der Pflegekasse beziehungsweise des privaten Versicherungsunternehmens, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, hat entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in Nr. 5 für die Zusatzversicherung verbindlichen Charakter. Die Einreichung von Kostennachweisen ist damit nicht erforderlich. Etwaige Änderungen des Pflegebedürftigkeitsbegriffs gelten somit auch für die geförderten privaten Pflegezusatzversicherungen.
  • Für den in Nr. 7 beschriebenen Personenkreis haben förderfähige private Pflege-Zusatzversicherungen einen Anspruch auf eine mindest 3-jährige befristete Ruhensregelung ohne Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes vorzusehen. Damit sollen die finanziellen Folgen einer sonst notwendigen Kündigung in Verbindung mit einem späteren neuen Vertragsschluss abgemildert werden. Zum anderen müssen förderbare private Pflege-Zusatzversicherungen ein Sonderkündigungsrecht beinhalten, welches binnen einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit ausgeübt werden kann. Für den Fall der Ruhendstellung beginnt diese Frist mit dem Ende der Ruhendstellung, wenn Hilfebedürftigkeit weiter vorliegt. Mit dieser Vorgabe wird in Verträgen für eine private Pflege-Zusatzversicherung von der ansonsten geltenden allgemeinen Vorschrift zur Kündigung gemäß § 205 des Versicherungsvertragsgesetzes abgewichen. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Hilfebedürftigkeit zu. Der Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann regelmäßig mittels Vorlage des Bewilligungsbescheides erfolgen.
  • Vor Inkrafttreten der Regelung bereits bestehende Pflege-Zusatzversicherungen können nur gefördert werden, wenn sie die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Zwischen geförderten Tarifen nach diesem Gesetz und Tarifen, die nicht gefördert werden, besteht keine Gleichartigkeit i. S. d. § 204 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.

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