Rz. 8

Abs. 4 Satz 1 stellt klar, dass sich der Vergütungsanspruch des Pflegedienstes für erbrachte Leistungen der häuslichen Pflegehilfe i. S. d. § 36 und seiner ergänzenden Unterstützungsleistungen i. S. d. § 39a unmittelbar gegen die zuständige Pflegekasse richtet. Da die Leistungen der Pflegeversicherung der Höhe nach begrenzt sind, stellt Abs. 4 Satz 2 zur weiteren Klarstellung ferner fest, dass für die von den Pflegebedürftigen abgerufenen Leistungen, die über die leistungsrechtlichen Höchstbeträge hinausgehen, keine höheren Preise berechnet werden dürfen als mit den Pflegekassen in vergleichbaren Fällen vereinbart. Den Pflegediensten ist damit untersagt, bei Abrechnung von Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zwischen dem Kreis der Pflegekassen und der Pflegebedürftigen zu differenzieren und zum Nachteil der Letzteren für gleiche Leistungen höhere Vergütungssätze als nach § 89 vereinbart in Ansatz zu bringen.

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