Rz. 2

Durch Abs. 1 Satz 1 wird den Pflegekassen der Auftrag erteilt, die pflegerische Versorgung ihrer Versicherten verantwortlich sicherzustellen. Konkretisiert wird dieser Sicherstellungsauftrag mit der Vorschrift des § 69 Satz 1. Danach haben die Pflegekassen im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Eine solche bedarfsgerechte Versorgung entspricht allerdings keiner umfassenden Vollversorgung, sondern sie soll vielmehr eine familienergänzende Unterstützung darstellen. Dies ergibt sich aus § 3 Satz 1. Die Entlastung für die Familien und Pflegebedürftigen hängt von der Art und dem Umfang des Leistungsangebots ab, welches sich in Qualität und Flexibilität an den allgemeinen Bedürfnissen der Pflegebedürftigen orientieren und sowohl flächendeckend als auch vom zeitlichen Rahmen her verfügbar sein sollte. Pflegeangebote als Tagespflege und Nachtpflege (§ 41) sind hierbei unerlässlich.

 

Rz. 3

Die Pflegekassen schließen zum Zwecke der Sicherstellung pflegerischer Versorgung Verträge und Vergütungsvereinbarungen mit Pflegeheimen, Sozialstationen und ambulanten Pflegediensten nach näherer Bestimmung der §§ 72 ff.

 

Rz. 4

Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen sollen ein wesentliches Ziel der Pflegeversicherung verwirklichen, nämlich eine quantitativ ausreichende und qualitativ hochwertige Versorgung der Pflegebedürftigen.

Nach Abs. 1 Satz 2 haben die Pflegekassen indes eine darüber hinausgehende Verpflichtung. Die Pflegekassen sind unabhängig von dem Bestehen einer vertraglichen Beziehung gehalten, mit allen an der pflegerischen, gesundheitlichen und sozialen Versorgung Beteiligten eng zusammenzuarbeiten und auf eine Vernetzung der regionalen und kommunalen Versorgungsstrukturen hinzuwirken. Wesentliches Ziel ist es dabei, die insbesondere auf kommunaler Ebene vorhandenen Versorgungsangebote so zu vernetzen, dass eine abgestimmte und wohnortnahe Versorgung pflegebedürftiger Personen und die Entwicklung und Umsetzung eines Gesamtkonzeptes der Versorgung pflegebedürftiger und älterer Menschen ermöglicht wird. In § 7c (§ 92c bis 31.12.2015) werden zu diesem Zwecke Pflegestützpunkte unter Berücksichtigung und Nutzung vorhandener Strukturen geschaffen, die eine wohnortnahe oder eine wohnortnah integrierte Versorgung ermöglichen sollen (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 50).

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