Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 weist den Trägern der Pflegeeinrichtungen die vorrangige Verantwortlichkeit für die Qualität der Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität zu. Die Eigenverantwortung der Einrichtungsträger umfasst nach der Gesetzesbegründung auch deren Recht und Pflicht, die personelle und sachliche Ausstattung bereitzustellen, die für eine leistungs- und qualitätsgerechte Versorgung des in pflegerische Obhut genommenen Klientels erforderlich ist (vgl. BT-Drs. 14/5395 S. 39). Maßstäbe für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Pflegeeinrichtung und die Qualität ihrer Leistungen sind nach Satz 2 die für den Einrichtungsträger verbindlichen Anforderungen in den Vereinbarungen nach § 113 sowie die in der Pflegesatzvereinbarung für den stationären Bereich festzulegenden Leistungs- und Qualitätsmerkmale (§ 84 Abs. 5).

 

Rz. 4

Von der in Abs. 1 Satz 1 einrichtungsintern festgelegten Verantwortung des Einrichtungsträgers für Qualitätssicherung unberührt bleibt der den Pflegekassen nach § 69 obliegende Sicherstellungsauftrag für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten und gleichmäßigen Versorgung entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Der insoweit in das Gesetz klarstellend aufgenommene Hinweis ist bei sachgerechter Abgrenzung zu der den Einrichtungsträgern nach Satz 1 zugewiesenen Eigenverantwortung dahingehend zu verstehen, dass die rechtliche Verantwortung für eine qualitativ ausreichende pflegerische Versorgung der Versicherten im Außenverhältnis allein bei den Pflegekassen bzw. deren Verbänden verbleibt. Hieraus erklärt sich auch die diesen Stellen im Rahmen der Durchführung von Qualitätsprüfungen nach §§ 114, 114a zugewiesenen Aufgaben sowie die nach § 115 auf der Grundlage der Ergebnisse der Qualitätsprüfung zur Abstellung von Qualitätsmängeln eingeräumten rechtlichen Kompetenzen (Erteilung von Auflagenbescheiden, Kündigung des Versorgungsvertrages etc.).

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