Rz. 4

Von ihrer Ermächtigung gem. Abs. 1 hat die Bundesregierung mit Erlass der zum 30.11.1999 in Kraft getretenen Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen sowie über häusliche Pflege v. 24.11.1999 (BGBl. I S. 2282) Gebrauch gemacht.

Aufgrund dieser Verordnung sind gemäß §§ 1, 4 PflegeStatV alle 2 Jahre, erstmalig für das Jahr 1999, Erhebungen über

  • die Pflegeeinrichtungen
  • die Pflegegeldleistungen

durchzuführen. Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind alle durch Versorgungsvertrag zugelassenen Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 71 (Pflegedienste und Pflegeheime).

 

Rz. 5

Adressat der über die Pflegeeinrichtungen durchzuführenden Erhebungen sind die Träger der Pflegedienste und Pflegeheime (§ 5 Abs. 2 Satz 1). Je nach Trägerschaft sind von diesen unterschiedliche Angaben zu den in § 2 Abs. 1 abschließend aufgeführten Erhebungsmerkmalen zu machen.

Für die Durchführung der zu den Pflegegeldleistungen nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 2 vorgesehenen Erhebungen sind die Träger der Pflegeversicherung (Pflegekassen) und die privaten Versicherungsunternehmen zuständig (§ 5 Abs. 2 Satz 1). Mit der Erfüllung der den Trägern der Pflegeversicherung obliegenden Auskunftspflicht können die Spitzenverbände der Pflegekassen beauftragt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 3).

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