Rz. 1a

§ 105 entspricht § 302 SGB V und verpflichtet die an der Pflegeversorgung teilnehmenden Leistungserbringer zu einer versichertenbezogenen Abrechnung erbrachter Leistungen unter Angabe der in Abs. 1 aufgeführten Leistungsmerkmale. Er konkretisiert die Regelung des § 104 Abs. 1 Nr. 3 zum Datenaustausch zwischen Leistungserbringern und Pflegekassen, indem er Mindestanforderungen für den Datenaustausch festlegt. Damit soll eine ordnungsgemäße Abrechnung sichergestellt, eine Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens erreicht und die Prüfung durch die Pflegekassen erleichtert werden (Koch, in: KassKomm., SGB XI, 100. EL, § 105 Rz. 2; Prange, in: jurisPK-SGB XI, 2. Aufl., § 105 Rz. 28).

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