Rz. 1

§ 105 wurde mit Wirkung zum 1.6.1994 durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführt. Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) zur Anpassung an die geänderten Organisationsstrukturen mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert. Mit Wirkung zum 30.10.2012 wurde durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) Abs. 2 Satz 2 angefügt. Schließlich sind durch das Zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) v. 30.6.2017 (BGBl. I S. 2143) mit Wirkung zum 6.7.2017 die Abs. 2 Satz 2 bis 4 neu eingefügt und der ehemalige Satz 2 als Satz 5 angefügt worden.

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