Rz. 2

Abs. 1 verpflichtet die Leistungserbringer zur Aufzeichnung und Übermittlung der für die Erfüllung der Aufgaben der Pflegekassen und ihrer Verbände erforderlichen Angaben. Zu den Leistungserbringern gehört neben den Pflegeeinrichtungen als sonstige Leistungserbringer gemäß § 78 auch Hilfsmittellieferanten. Dabei ist zu beachten, dass sich die Pflichten aus § 104 Abs. 1 nicht nur auf den Hilfsmittellieferanten beschränken, sondern nach der Lieferung auch die Pflegeeinrichtung erfasst, in der das Hilfsmittel verwendet wird (Bieresborn, in: Udsching, SGB XI, 5. Aufl., § 104 Rz. 7).

Der Gesetzgeber benennt hierbei abschließend in Nr. 1 bis 3 diejenigen Aufgaben, zu deren Erfüllung die Gewinnung der erforderlichen Daten vorgeschrieben ist (Enumerationsprinzip). Die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten beschränken sich danach auf alle Angaben (Daten), die im untrennbaren Zusammenhang mit

  • der Überprüfung der Notwendigkeit von Pflegehilfsmitteln (§ 40 Abs. 1),
  • einem Prüfverfahren zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen im Einzelfall (§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117),
  • dem Abschluss und der Durchführung von Versorgungsverträgen (§§ 72 bis 74),
  • Pflegesatzvereinbarungen (§§ 85, 86),
  • Vergütungsvereinbarungen (§ 89),
  • Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b) und
  • der Abrechnung pflegerischer Leistungen (§ 105)

stehen.

 

Rz. 3

Der Begriff des Aufzeichnens ist nicht datenschutzrechtlicher Natur. In Anlehnung an die datenschutzrechtlichen Begriffsdefinitionen des Erhebens in § 67 Abs. 5 SGB X a. F. und Speicherns in § 67 Abs. 6 Nr. 1 a. F. wird man das Aufzeichnen als Beschaffen (Erheben) und Erfassen von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke der Weiterleitung verstehen müssen (vgl. Koch, in: KassKomm. SGB XI, § 104 Rz. 4).

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