Rz. 1a

Die Pflegekassen und deren Verbände benötigen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem Pflegeversicherungsgesetz eine Vielzahl personenbezogener Daten. Zur Gewinnung der insoweit notwendigen Informationsgrundlagen bedarf es der Mitwirkung der Pflegeeinrichtungen (§ 71) und anderer Leistungserbringer (vgl. §§ 77, 78), für die der Gesetzgeber daher in § 104 entsprechende Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten zugunsten der Pflegekassen und ihrer Verbände festgeschrieben hat. Zugleich verschafft diese Vorschrift den Beteiligten die für den erforderlichen Umgang mit den personenbezogenen Daten notwendigen datenschutzrechtlichen Befugnisse. Die Vorschrift ist § 294 SGB V nachgebildet. Sie ist notwendiges Gegenstück zu den Erhebungs- und Verarbeitungsbefugnissen der Pflegekassen, der Pflegekassenverbände, des MDK und dritter Stellen (Bieresborn, in: Udsching, SGB XI, 5. Aufl., § 104 Rz. 4). Datenschutzrechtliche und berufsrechtliche Schweigepflichten der Leistungserbringer werden durch die Regelung außer Kraft gesetzt (Bieresborn, a. a. O.).

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