Rz. 3

Die Pflegekassen müssen nach der Vorschrift für jeden ihrer Versicherten eine Versichertennummer schaffen. Bei Vergabe der Versichertennummer an Familienversicherte gemäß § 25 ist sicherzustellen, dass der Bezug zu dem Mitglied, der die Familienversicherung begründet, hergestellt werden kann. Diese zwingende Vorschrift verlangt, dass direkter Zugriff auf die Daten der nach § 25 versicherten Familienangehörigen besteht (Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 101 Rz. 8). Darüber hinaus gehende Vorgaben werden jedoch nicht gemacht, so dass die Pflegekassen die Systematik nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten bestimmen kann. Mittels der gesonderten Versichertennummern soll zugleich eine Abgrenzung zur Rentenversicherungsnummer geschaffen werden.

Grundsätzlich hätte es einer Regelung, wonach die Versichertennummern der Krankenkasse und der Pflegekasse (teilweise) übereinstimmen dürfen, nicht bedurft, da keine Vorschriften existieren, die dies ausschließen. Eine (teilweise) übereinstimmende Versichertennummer dient der Verwaltungsvereinfachung, da somit der Zugriff auf beide Datenbestände durch eine Nummer ermöglicht wird. Dies ist datenschutzrechtlich nicht unproblematisch, da die Datenbestände nur entsprechend des jeweiligen Aufgabenfeldes genutzt werden dürfen (positiv aber Behr, in: PflegeV-Komm., § 101 Rz. 5).

 

Rz. 4

Die Pflegeversichertennummer stellt als Identifizierungsmerkmal kein personenbezogenes Datum dar (wie hier Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 101 Rz. 4 m. w. N.; Behr, in: PflegeV-Komm., § 101 Rz. 2; a. A. noch in der Vorauflage; zu den unterschiedlichen Auffassungen vgl. Waschull, in: Krauskopf, Soziale Kranken- und Pflegeversicherung, Bd. 2, SGB XI, § 101 Rz. 3 ff.). Denn ohne Kenntnis der Systematik ist eine Zuordnung zu einem Versicherten nicht möglich. Sie kann jedoch dem Datenschutz der §§ 93 ff. als personenbezogenes Datum unterliegen, sobald durch die Verknüpfung mit ­weiteren Daten oder nach Offenbarung der Zuordnungskriterien eine Identifizierung des Versicherten möglich ist (Didong, a. a. O.). Durch software-technische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass im internen Umgang mit den Sozialdaten beider (Sozial-)Leistungsbereiche der Zugriff der Mitarbeiter auf die aufgabenspezifischen Bereiche beschränkt bleibt (zu den notwendigen technischen und organisatorischen Vorkehrungen vgl. im Übrigen § 78a SGB X nebst Anlage zu dieser Vorschrift).

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