Rz. 1a

Die von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam errichteten Zulassungsausschüsse sind eine Konsequenz des in § 72 Abs. 1 normierten Zusammenwirkens der Ärzte und Krankenkassen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Die gemeinsame Errichtung macht deutlich, dass es sich bei den Zulassungsausschüssen um Einrichtungen der gemeinsamen Selbstverwaltung handelt und nicht etwa um Verwaltungsstellen der einen oder anderen Seite. Die gemeinsame Selbstverwaltung ist begrenzt auf die Zuständigkeit des vertragsärztlichen Bereichs (Pawlita, in: jurisPK-SGB V, § 96 Rz. 8). Dem steht nicht entgegen, dass die Geschäftsführung der Zulassungsausschüsse personell und räumlich bei den Kassenärztlichen Vereinigungen angesiedelt worden ist.

Die ab 1.1.1993 wirksame Einbindung der Ersatzkassen in die Zulassungsausschüsse ist Ausfluss der Vereinheitlichung des Vertragsrechts der Krankenkassen. Mit Wirkung zum 1.7.2008 sind in den Abs. 1 und 4 Satz 1 die Wörter "Verbände der" und in Abs. 2 Satz 2 sowie in Abs. 3 Satz 2 die Wörter "Verbänden der" gestrichen worden. Die Streichung ist Folge der neuen Organisationsstruktur der Verbände der Krankenkassen. Im Ersatzkassenbereich hatte es auf Landesebene bisher keine rechtlich selbstständigen Verbände gegeben. Gehandelt hatten bis 30.6.2008 auf Bundes- und Landesebene der VdAK e. V. und der AEV e. V., auf Landesebene als sog. Bevollmächtigte mit Abschlussbefugnis. Die Verbände der Ersatzkassen haben am 1.7.2008 wie die übrigen Spitzenverbände der Krankenkassen ihre Rechtsposition als Spitzenverbände der Krankenkassen an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) verloren (vgl. § 217f i. d. F. des GKV-WSG), sodass sie von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr mit dem Recht beliehen waren, für die Ersatzkassen auf Bundes- oder Landesebene eigenverantwortlich zu handeln. Im Zuge der Neuregelung der Organisationsstruktur sind der VdAK e. V. und der AEV e. V. durch den Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) ersetzt worden, der Interessenvertretung und Dienstleister aller Ersatzkassen ist.

Nach § 212 Abs. 5 Satz 5 i. d. F. des GKV-WSG haben sich die Ersatzkassen ab 1.7.2008 bei den von allen Krankenkassen gemeinsam und einheitlich abzuschließenden Verträgen auf Landesebene auf einen gemeinsamen Vertreter mit Abschlussbefugnis zu einigen. Die 6 im vdek zusammengeschlossenen Ersatzkassen haben sich bei der praktischen Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung darauf verständigt, dass die Leiterin/der Leiter der jeweiligen Landesvertretung des vdek als Bevollmächtigte(r) mit Abschlussbefugnis auftritt.

Bei der Streichung der Wörter "ärztlich geleiteten" in Abs. 4 Satz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 119b, der stationären Pflegeeinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten einräumt, die in der Pflegeeinrichtung leben. Diese Pflegeeinrichtungen sind regelmäßig nicht ärztlich geleitet, können aber jetzt wegen der Streichung in die Vorschrift einbezogen werden.

Mit dem mit Wirkung zum 11.5.2019 eingefügten Abs. 2a ist bei den in Nr. 1 bis 7 definierten und im jeweiligen Zulassungsausschuss zu treffenden Entscheidungen erstmals ein Anwesenheitsrecht bei der Beschlussfassung und ein Mitberatungsrecht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden eingeführt worden. Den obersten Landesbehörden wird zudem das Recht zur Stellung verfahrensleitender Anträge eingeräumt.

Durch das MDK-Reformgesetz ist durch Beschluss des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) in Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 der mit dem TSVG eingeführte Verweisfehler durch Einfügung des Hinweises auf Satz 10 korrigiert worden. § 103 Abs. 4 Satz 9 betrifft die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Arztes oder seiner Erben, während die hier infrage kommende Ablehnung des Nachbesetzungsverfahrens in Abs. 4 Satz 10 geregelt ist.

Neben der Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV gelten ergänzend die Vorschriften des SGB X.

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