0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist unter der damals gültigen Überschrift "Bundesausschüsse" mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetzes – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) ist zum 1.1.1992 in Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 die Bezeichnung des BMA (Bundesminister für Arbeit) in BMG (Bundesminister für Gesundheit) geändert worden. Aufgrund des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.6.1998 (BGBl. I S. 1311, 3853) ist Abs. 2a mit Wirkung zum 24.6.1998 eingefügt worden (Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes). Die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) hat in Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 die Bezeichnung "der BMG" in "das BMG" redaktionell geändert.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist die Vorschrift zum 1.1.2004 unter der Überschrift "Gemeinsamer Bundesausschuss" neu gefasst und dabei auch das BMG in die Bezeichnung BMGS (Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung) geändert worden. Aufgrund des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) ist Abs. 1 zum 1.10.2005 geändert worden. Mit der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) ist in Abs. 2, 3 und 10 die Bezeichnung BMGS entsprechend dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin v. 22.11.2005 (BGBl. I S. 3197) in BMG (Bundesministerium für Gesundheit) umgewandelt worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) ist die Vorschrift zum 1.7.2008 neu gefasst worden (Art. 2 Nr. 14 i. V. m. Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG). Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2262) sind mit Wirkung zum 1.1.2011 in Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 nach den Wörtern "Bewertung des Nutzens" ein Komma und die Wörter "einschließlich Bewertungen nach §§ 35a und 35b" eingefügt worden.

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs. 2 die Sätze 2 und 3 neu gefasst und die Sätze 4 bis 9 eingefügt worden. Der bisherige Satz 9 ist als Satz 16 neu gefasst und die Sätze 17 und 18 sind angefügt sowie Abs. 2a eingefügt worden. In Abs. 3 Satz 1 ist die Angabe "§ 139c Abs. 1" durch die Angabe "§ 139c" ersetzt sowie nach Abs. 5 der Abs. 5a eingefügt worden. In Abs. 6 sind die Wörter "und zu Empfehlungen nach § 137f" gestrichen worden; außerdem sind in Abs. 7 nach Satz 2 der Satz 3 und der Satz 7 neu angefügt sowie der bisherige Abs. 9 durch die neuen Abs. 9 und 10 ersetzt worden.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (2. AMGÄndG) v. 19.10.2012 (BGBl. I S. 2192) ist Abs. 3a rückwirkend zum 28.6.2012, dem Tag der 3. Lesung im Bundestag (vgl. Art. 15 Abs. 11 des Gesetzes), eingefügt worden.

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (3. AMGuaÄndG) v. 7.8.2013 (BGBl. I S. 3108) ist mit Wirkung zum 13.8.2013 in Abs. 2 der Satz 12 neu gefasst worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) ist mit Wirkung zum 23.7.2015 der Abs. 11 angefügt worden.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) sind mit Wirkung zum 25.7.2015 in Abs. 2 Satz 2 das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt sowie das Semikolon und die Wörter "für die am 1. Juli 2012 beginnende Amtszeit sind die Vorschläge bis zum 15. Januar 2012 vorzulegen" gestrichen worden. Nach Satz 11 sind die Sätze 13 und 14 eingefügt und die bisherigen Sätze 16 und 17 aufgehoben worden. In Abs. 7 sind die Sätze 4 und 5 wie folgt gefasst worden. "Der unparteiische Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder können dem Beschlussgremium gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag zur Entscheidung vorlegen. Mit der Vorbereitung eines Beschlussvorschlags können sie die Geschäftsführung beauftragen".

Durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) sind mit Wirkung zum 1.1.2016 in Abs. 5 Satz 2 die Wörter "§ 137 Abs. 3 Satz 7" durch die Wörter § 136b Abs. 2 Satz 2 und in Abs. 6 die Angabe "§ 137b" durch die Angabe "§ 136d" ersetzt worden.

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