Rz. 1a

Im Gesundheitsrecht gibt es das Bedürfnis nach einer Ordnungsidee, um analytisch, systematisch und dogmatisch den Herausforderungen einer angemessenen Versorgung mit Gesundheitsleistungen gerecht zu werden (Wahrendorf, VSSR 2015 S. 242). In § 90 sind demgemäß Landesausschüsse institutionalisiert. Zu den Kompetenzen wird nichts näher geregelt, sondern es geht in der Vorschrift vornehmlich um eine Organisationsvorschrift. Zu seinen Aufgaben wird in Abs. 4 auf die weiteren Regeln des SGB V verwiesen. Die Vorschrift enthält die Rechtsgrundlage für die Einrichtung von Landesausschüssen, wie diese zu besetzen sind, und wie die Aufsicht zu gestalten ist. Zur Unterstützung und Förderung der Aufgabe der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten/Zahnärzten und Krankenkassen, die Versorgung auf der Landesebene sicherzustellen, sind Landesausschüsse der Ärzte/Zahn- ärzte und Krankenkassen eingerichtet. Sie nehmen im Rahmen der Bedarfsplanung und der Maßnahmen bei Über- und Unterversorgung in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung besondere Aufgaben wahr. Im Rahmen des § 116b wird der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen um Vertreter der Krankenhäuser in gleicher Zahl ergänzt, der dann als sogenannter erweiterter Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen das Anzeige- und Prüfverfahren im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung durchzuführen hat (vgl. § 116b Abs. 2). Die Besetzung dieser beiden Landesausschüsse ist so geregelt, dass unparteiische Mitglieder mitwirken. Zu den unparteiischen Mitgliedern gehören der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter sowie 2 weitere unparteiische Mitglieder und deren Stellvertreter. Die unparteiischen Mitglieder im Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen müssen rechtlich nicht dieselben Personen sein wie die unparteiischen Mitglieder im erweiterten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen. Das ergibt sich aus § 116b Abs. 3, wo ein gesondertes Berufungsverfahren für die unparteiischen Mitglieder des erweiterten Landesausschusses geregelt ist. Selbst für den Fall, dass in bestimmten Streitpunkten sich die Vertreter der Ärzte/Zahnärzte und der Krankenkassen als geschlossene Blöcke gegenüberstehen, kann deshalb durch die unparteiischen Mitglieder eine Entscheidung gefällt werden. Damit hat der Gesetzgeber der Sicherstellung der Versorgung auch in diesem Bereich Priorität eingeräumt.

Mit Wirkung zum 1.10.2005 ist in Abs. 3 Satz 4 die Bezeichnung "Bundesknappschaft" in "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" geändert worden. Praktische Auswirkungen ergeben sich dadurch nicht, weil die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung operiert (vgl. § 4 Abs. 2). Auf Landesebene firmiert die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter der Bezeichnung "Knappschaft".

Zum 1.7.2008 ist die Vorschrift der neuen Organisationsstruktur der Verbände der Krankenkassen angepasst worden, was sich insbesondere auf den Ersatzkassenbereich auswirkt, wo es auf Landesebene keine rechtlich selbstständigen Verbände der Ersatzkassen gibt. Mit Wirkung zum 1.1.2012 ist die Besetzung der Landesausschüsse stärker nach den tatsächlichen Versichertenzahlen der Krankenkassenarten ausgerichtet und den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden ein Teilnahme- und Mitberatungsrecht eingeräumt worden. Außerdem ist das Aufsichtsrecht über die Landesausschüsse näher ausgestaltet und verfügt worden, dass die Entscheidungen der Landesausschüsse zum Bedarfsplan sowie zur Unterversorgung und zu Zulassungsbeschränkungen den obersten Landesbehörden vorzulegen sind, welche innerhalb von 2 Monaten die Entscheidungen beanstanden können.

Die mit Wirkung zum 1.1.2013 geltende Änderung in Abs. 2 Satz 1 ist redaktionelle Folgeänderung der Schaffung eines Bundesträgers für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung mit den 4 Zweigen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist damit auch Träger der landwirtschaftlichen Krankenversicherung.

Mit Wirkung zum 23.7.2015 ist in Abs. 4 Satz 2 klargestellt worden, dass die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden nicht nur in den Landesausschüssen, sondern auch in den erweiterten Landesausschüssen nach § 116b Abs. 3 beratend mitwirken. Nach Abs. 6 Satz 1 gehören auch die Beschlüsse der Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen zur Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3 zu den Entscheidungen, die den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden vorzulegen sind.

Die in den Landesausschüssen und den erweiterten Landesausschüssen mitwirkenden zuständigen obersten Landesbehörden haben mit Wirkung zum 11.5.2019 durch die Einfügung das Satzes 4 in Abs. 4 neben dem Mitberatungsrecht auch das Recht zur Antragstellung erhalten.

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