Rz. 87

Das Beitrittsrecht von ehemaligen Sozialhilfebezieher war durch Art. 5 Nr. 3a des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Wirkung ab 1.1.2005 eingeführt worden und gewährte ehemaligen Beziehern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG ein einmaliges und daher bis 30.6.2005 befristetes Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Regelung ist durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) mit Wirkung zum 1.1.2012 aufgehoben worden, da sie sich durch Zeitablauf erledigt hat (BT-Drs. 17/8005 S. 138).

 

Rz. 88–98

(unbesetzt)

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