Rz. 110

Das Beitrittsrecht bei erstmaliger Aufnahme einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreien Beschäftigung im Inland ist seit dem 1.1.2011 wieder innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung anzuzeigen, d. h. schriftlich gegenüber einer wählbaren Krankenkasse zu erklären (§ 188 Abs. 3), nachdem die Regelung in der Zeit vom 1.4.2007 bis 31.12.2010 wegen der Änderung der Versicherungsfreiheit (vgl. Rz. 39 u. 40) aufgehoben war.

 

Rz. 111

Unter Aufnahme der Beschäftigung ist der Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis i. S. v. § 186 Abs. 1 zu verstehen (vgl. Komm. zu § 186). Das bedeutet, dass der rechtliche Beginn des Arbeitsverhältnisses mit Entgeltansprüchen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze entscheidend ist. Ein Eintritt in die versicherungsfreie Beschäftigung liegt daher auch dann vor, wenn zu dem vorgesehenen Beginn Arbeitsunfähigkeit besteht und Entgeltansprüche sich lediglich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ergeben.

 

Rz. 112

Die Beitrittsfrist von 3 Monaten ist auch dann maßgebend, wenn noch eine private Krankenversicherung besteht. Der Beginn der Mitgliedschaft, der ursprünglich vom Zugang der Beitrittserklärung abhängig war, ist mit der Einfügung des Satzes 2 in § 188 Abs. 2 durch Art. 1 Nr. 2a Buchst. a, Art. 6 des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung v. 15.7.2013 (BGBl. I S. 2423) auf den Tag der Aufnahme der Beschäftigung festgelegt worden. Die Beitrittserklärung kann daher zu einem rückwirkenden Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft führen. Anders als in den Fällen der Pflichtversicherung oder Familienversicherung (§ 205 Abs. 2 VVG), gibt die Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft aber kein außerordentliches Kündigungsrecht für die private Versicherung. Dies kann zu doppelten Beitragspflichten führen (vgl. Rz. 44a).

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