Rz. 5

Das SGB V kennt als Arten der Mitgliedschaft lediglich die Pflichtmitgliedschaft (zu der auch die Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189 gehört) und die freiwillige Mitgliedschaft. Während die Pflichtmitgliedschaft (§ 5) allein von den gesetzlichen Tatbeständen abhängig ist, beruht die freiwillige Versicherung auf einer willensabhängigen freien Entscheidung des dazu Berechtigten, dass galt jedenfalls bis zum 31.7.2013. § 9 Abs. 1 bestimmt, wer zu einer freiwilligen Krankenversicherung berechtigt ist. Wer bereits Pflichtversicherter der gesetzlichen Krankenversicherung ist, kann keine freiwillige Mitgliedschaft begründen oder aufrechterhalten (vgl. Komm. zu § 191 Nr. 2).

 

Rz. 6

Der Personenkreis der originär zur freiwilligen Versicherung Berechtigten war durch das SGB V gegenüber der RVO stark eingeschränkt worden und umfasst lediglich noch versicherungsfreie Beschäftigte als typische der Sozialversicherung angehörige Personen (Abs. 1 Nr. 3 und 5) und aus sozialpolitischen Gründen schwerbehinderte Menschen (Abs. 1 Nr. 4). Ansonsten können nur noch Personen, die bereits der gesetzlichen Krankenversicherung längere Zeit als Pflicht- oder Familienversicherte angehört hatten, freiwillig Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder werden (Abs. 1 Nr. 1 und 2). Bei diesem Personenkreis wird einerseits ein sozialpolitisches Bedürfnis für die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gesehen, weil sie vielfach einen privaten Krankenversicherungsschutz nicht zu angemessenen Bedingungen erlangen können, andererseits sollen aber auch nur Personen der gesetzlichen Krankenversicherung angehören dürfen, die sich zuvor an dieser Solidargemeinschaft beteiligt hatten. Vor dem 1.1.1989 begründete freiwillige Mitgliedschaften werden durch die Neuregelungen und Begrenzungen der Beitrittsberechtigung nicht berührt. Es können jedoch aufgrund noch bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen Leistungsbeschränkungen nach früherem Recht fortwirken (vgl. BSG, Urteil v. 17.6.1999, B 12 KR 27/98 R, NZS 2000 S. 34). Für Personen, die die Vorversicherungszeit für eine Versicherungsberechtigung nicht erfüllen, war die Fortsetzung eines privaten Krankenversicherungsvertrages zu den alten Bedingungen durch § 5 Abs. 10 i. d. F. von Art. 1 Nr. 2c GKV-GRG 2000 erleichtert worden. Infolge des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts v. 23.11.2007 (BGBl. I S. 2631) wurde der bisherige Abs. 10 zu Abs. 9 (ab 1.1.2008). Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist der beitrittsberechtigte Personenkreis um Spätaussiedler und befristet für ehemalige Sozialhilfeempfänger (Abs. 1 Nr. 8) wieder ausgeweitet worden.

 

Rz. 6a

Diese ursprüngliche Beschränkung des beitrittsberechtigten Personenkreises und Erschwerung des Zugangs zur freiwilligen Versicherung zum Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung (so bereits die Begründung zum Gesundheitsreformgesetz – GRG in BT-Drs. 11/2237 S. 159, 160) mit dem SGB V und in den nachfolgenden Gesetzen war mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) letztlich weitgehend aufgegeben worden, weil zum 1.4.2007 mit § 5 Abs. 1 Nr. 13 eine Krankenversicherungspflicht für alle ehemals gesetzlich Versicherten eingeführt wurde (Auffang-Versicherungspflicht). Das führte nicht nur dazu, dass die ohne nachfolgenden anderweitigen Krankenversicherungsschutz aus einer Pflicht- oder Familienversicherung ausscheidenden Personen, die die Beitrittsvoraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllt hatten, sich aber nicht durch eine Beitrittserklärung freiwillig weiterversichert hatten, versicherungspflichtig wurden, sondern dass gerade auch solche Personen, die die Beitrittsvoraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht erfüllt hatten, der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 unterlagen. Insgesamt war das Verhältnis der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 zu den originären Beitrittsrechten rechtssystematisch nicht befriedigend gesetzlich geregelt. Insbesondere fehlte eine gesetzliche Regelung dazu, ob trotz der bestehenden Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 noch diese Beitrittsrechte ausgeübt werden konnten, denn an sich steht nach der Regelung in § 191 Nr. 2 einer Pflichtversicherung eine freiwillige Mitgliedschaft entgegen.

 

Rz. 6b

Die mit der Regelung des § 188 Abs. 4 Satz 1 eingeführte obligatorische freiwillige Mitgliedschaft nach Ende einer Versicherungspflicht oder Familienversicherung (vgl. Komm. zu § 188) hatte und hat den Zweck, die Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 auszuschließen. Da mit der freiwilligen Mitgliedschaft Leistungsansprüche bei Krankheit verbunden sind, führt die nahtlose obligatorische freiwillige Mitgliedschaft dazu, dass der Tatbestand der Auffang-Versicherungspflicht nicht eintritt. Damit wird zugleich auch der gesetzliche Vorrang der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 vor der freiwilligen Versicherung nach § 191 Nr. 2 vermieden.

 

Rz. 7

Die mit § 9 eingeräumte Versicherungsberechtigun...

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