Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und mit dem SGB V am 1.1.1989 in Kraft getreten. Aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind Abs. 2a eingefügt und in Abs. 3 Satz 2 angefügt worden. Mit dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520), in Kraft ab 1.7.1997, sollte die Vorschrift auf "Vergütungen außerhalb von Zahnersatz" reduziert werden, sobald alle Festzuschüsse für Zahnersatz nach § 30a im BAnz veröffentlicht sind. Die Festzuschüsse zahlte die Krankenkasse an die Versicherten und die Vergütungsansprüche des Zahnarztes richteten sich an die Patienten. Mit Wirkung zum 3.1.1998 waren die Festzuschüsse nach § 30a i. d. F. des 2. GKV-NOG festgesetzt worden, so dass damit die Vorschrift für zahntechnische Vergütungen im Rahmen des Zahnersatzes gegenstandslos geworden ist. Lediglich für zahntechnische Leistungen außerhalb von Zahnersatz hatte sie weiter Geltung. Durch das Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz – GKV-SolG) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3853) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.1989 wiederhergestellt und auch der Zahlungsweg wieder wie vorher geändert worden. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 sind in den Abs. 1 bis 3 jeweils die Sätze 1 mit Wirkung zum 1.1.2005 geändert worden. Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.7.2008 in den Abs. 1 und 2 jeweils die Sätze 1 geändert worden.

Aufgrund des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) sind mit Wirkung zum 9.6.2021 die Überschrift um das Wort "Datenaustausch" erweitert und nach Abs. 1 Satz 1 der folgende Satz eingefügt worden: "Die Vereinbarung nach Satz 1 umfasst auch Festlegungen zu Inhalt und Umfang der im Rahmen der Erbringung zahntechnischer Leistungen elektronisch auszutauschenden Daten sowie deren Übermittlung." Der bisherige Satz 2 ist jetzt Satz 3.

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