Rz. 48a

Nach Abs. 5a ist bei Beschlüssen zur Anpassung des EBM zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach § 116b der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen um 3 Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG e. V.) zu ergänzen (Ergänzter Bewertungsausschuss). Damit sind auch die Interessen der Krankenhäuser gewahrt, die an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b, an der ambulanten Notfallversorgung und am Zweitmeinungsverfahren teilnehmen.

Die bis 10.5.2019 geltende Verdoppelung der Stimmenanteile der Kassenseite ist in Satz 1 durch das TSVG gestrichen und im Interesse einer gleichberechtigten Vertretung eine paritätische Stimmverteilung aller 3 Bänke (KBV, GKV-Spitzenverband, DKG e. V.) mit jeweils 3 Vertretern geregelt worden. Damit hat zwar die Seite der Leistungserbringer bei Beschlüssen im ergänzten Bewertungsausschuss ein personelles Übergewicht gegenüber der Krankenkassenseite erhalten, aber alle Beschlüsse im ergänzten Bewertungsausschuss erfordern Einstimmigkeit. Keine der 3 Bänke kann somit im Ergänzten Bewertungsausschuss überstimmt werden.

Konkret beschließt der Ergänzte Bewertungsausschuss zu:

  • Aufnahme von Leistungen der ASV, die bisher noch nicht im EBM abgebildet sind,
  • Falldefinition der ASV,
  • Ambulante Notfallversorgung (Differenzierung Schweregrad und Evaluation ambulante Notfallversorgung),
  • Vergütung Zweitmeinung.

Die Geschäftsführung auch des Ergänzten Bewertungsausschusses wird durch das Institut des Bewertungsausschusses wahrgenommen und Beschlussfassungen werden durch den Arbeitsausschuss und eine Reihe von Arbeitsgruppen vorbereitet.

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