Rz. 3

Die Ergänzung der Überschrift um die Wörter "und Empfehlungen" stellt eine Anpassung an den neuen Regelungsgehalt der Vorschrift dar. Die Überschrift entspricht dadurch dem durch das PDSG eingeführten Abs. 3, welcher Bundesempfehlungen bei der Verwendung apothekenpflichtiger, jedoch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel in elektronischer Form als Bestandteil der Bundesmantelverträge (BMV-Ä und BMV-Z) vorschreibt.

Abs. 1 Satz 1 verpflichtet die beiden Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, also die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), mit dem GKV-Spitzenverband als Bestandteil der Bundesmantelverträge

  1. bis zum 31.3.2020 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen nach § 31 (Arznei- und Verbandmittelversorgung) in elektronischer Form und
  2. bis zum 31.12.2020 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen der sonstigen in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Leistungen auch in elektronischer Form

zu vereinbaren.

Das Wort "vereinbaren" lässt den Partnern der Bundesmantelverträge keine Wahl, sie haben die notwendigen Regelungen innerhalb der gesetzlichen Fristvorgaben zu treffen. Die Vereinbarungen sind Bestandteile der Bundesmantelverträge, des BMV-Ä und des BMV-Z, und haben damit für die Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten, Vertragszahnärzte und die Krankenkassen dieselbe Rechtswirkung wie die Bundesmantelverträge selbst.

Die Verordnungen in elektronischer Form ist allerdings nicht als ausschließliche Verordnungsform vorgegeben, sodass papiergebundene Verordnungen weiterhin möglich sind. Die gemeinsame Selbstverwaltung auf Bundesebene hat sich darauf verständigt, beide Varianten zuzulassen und es dem jeweiligen ärztlichen (zahnärztlichen) Anwender überlassen, welche Variante er anwenden möchte. Sind für die Verordnungen elektronische Anwendungsprogramme vorgesehen, müssen die Programme beide Varianten enthalten, sodass der Anwender problemlos von der einen zur anderen Variante wechseln kann.

Der Wortlaut der Vorschrift macht allerdings deutlich, dass es in erster Linie um die Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form in der vertragsärztliche Versorgung geht, wo in der Praxis wesentlich mehr ärztliche Verordnungen vorkommen als zahnärztliche Verordnungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung. Gleichwohl ist durch "Kassenärztliche Bundesvereinigungen" klargestellt, dass auch in der vertragszahnärztlichen Versorgung Verordnungen in elektronischer Form geregelt werden sollen.

Nach Abs. 1 Satz 2 HS 1 ist gesetzlich vorgegeben, dass die in den Bundesmantelverträgen zu vereinbarenden Regelungen für elektronische Verordnungen in der Arznei- und Verbandmittelversorgung mit den bereits getroffenen Festlegungen des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 4a kompatibel sein müssen. Nach § 129 Abs. 4a sind im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, welcher nach Abs. 2 zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Spitzenorganisationen der Apotheker geschlossen wird, ebenfalls bis zum 31.3.2020 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verschreibungen von Leistungen der Arznei- und Verbandmittelversorgung in elektronischer Form zu treffen. Dabei ist u. a. festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen. Die Formulierung in § 129 Abs. 4a Satz 3, nach der die Regelungen des Rahmenvertrages über die Arznei- und Verbandmittelversorgung mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86 vereinbar sein müssen, bestätigt erneut, dass im Hinblick auf die elektronischen Verordnungen die genannten Bundesverträge aufeinander abgestimmt sein müssen.

Im 2. Unterabschnitt "Verordnungen und Bescheinigungen" des BMV-Ä finden sich entsprechende Anpassungshinweise. So schreibt § 25a Abs. 2 vor, dass die Verordnung von veranlassten Leistungen, wie die Verordnung von

  • Krankenhausbehandlung,
  • häuslicher Krankenpflege,
  • spezialisierter ambulanter Palliativversorgung,
  • Arzneimittel,
  • Heil- und Hilfsmittel,
  • medizinischer Rehabilitation,
  • Soziotherapie und
  • Krankentransport

über die jeweils dafür vorgesehenen papiergebundenen oder digitalen Vordrucke gemäß den Anlagen 2 (Vordruckvereinbarung) und 2b (Vordruck-Vereinbarung digitale Vordrucke) des BMV-Ä vorzunehmen ist. Bei elektronischen Verordnungen muss ein neuer E-Verordnungsdatensatz erstellt und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.

Die Vordruck-Vereinbarung digitale Vordrucke (Stand 1.3.2020) regelt nach § 1 Abs. 1 die Verwendung der in § 4 festgelegten digitalen Vordrucke in der vertragsärztlichen Versorgung. Als digitale Vordrucke festgelegt sind zur Zeit

  • Muster 6: Überweisungsschein z. B. zum radiologischen Telekonsil,
  • Muster 10: Überweisungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung,
  • Muster 10A: Anforderungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen bei Laborgemeinschaften,
  • Muster 39: Krebsfrüherkennung Zerv...

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