Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und mit dem SGB V zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Sie hat § 368f RVO ersetzt und zugleich die Überschrift "Gesamtvergütung" übernommen.

Mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind mit Wirkung zum 1.1.1993 Abs. 2b eingefügt und Abs. 3 Satz 1 geändert sowie Satz 2 angefügt worden; außerdem sind Abs. 4 Satz 4 gestrichen und die Sätze 5 und 6 in 4 und 5 umbenannt sowie die Abs. 3a, 3b, 3c und 4a bis 4f eingefügt worden. Aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (3. SGB V-Änderungsgesetz – 3. SGB V-ÄndG) v. 10.5.1995 (BGBl. I S. 678) ist Abs. 3a Satz 6 rückwirkend zum 1.1.1993 geändert worden. Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (4. SGB V-Änderungsgesetz – 4. SGB V ÄndG) v. 4.12.1995 (BGBl. I S. 1558) sind rückwirkend zum 1.1.1995 in Abs. 3a der Satz 8 angefügt, in Abs. 3b der Satz 3 sowie in Abs. 4a der Satz 1 neugefasst worden. Durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2.GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) sind mit Wirkung zum 1.7.1997 Abs. 2 neugefasst, Abs. 2a gestrichen und Abs. 2c eingefügt worden; in Abs. 4a sind der Satz 1 neugefasst, der bisherige Satz 2 gestrichen und Satz 3 in Satz 2 umbenannt sowie die Abs. 4b bis 4f gestrichen worden.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz – GKV-SolG) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3853) sind mit Wirkung zum 1.1.1999 Abs. 2 Satz 2 neugefasst und die Sätze 3 bis 9 und 14 gestrichen worden; die Sätze 10 bis 13 wurden Sätze 3 bis 6 und der Satz 7 und der Satz 8 sind in neuer Fassung sind angefügt worden. In Abs. 4 ist Satz 4 in neuer Fassung eingefügt und der bisherige Satz 4 in Satz 5 geändert worden. Die Sätze 6 und 7 sind neu eingefügt und der bisherige Satz 5 in Satz 8 umbenannt worden. Abs. 4b bis 4f sind in neuer Fassung eingeführt worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) sind mit Wirkung zum 1.1.2000 in Abs. 2 der Satz 8 neugefasst, Abs. 2a in neuer Fassung eingeführt, Abs. 3c und 4 sowie 4a neu gefasst worden. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) ist in Abs. 4 der Satz 9 angefügt worden. Durch das Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte v. 11.12.2001 (BGBl. I S. 3526) sind der Abs. 1 und in Abs. 2 der Satz 1 neugefasst, in Abs. 3c der Satz 2 angefügt und in Abs. 4 der Satz 3 geändert worden.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) in Abs. 1 Satz 2, mit Wirkung zum 1.1.2004 bis 31.12.2005, in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit Wirkung zum 1.1.2004, in Satz 8 mit Wirkung zum 1.1.2005 und, in Abs. 2a, 3, 3c Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert. Abs. 3d und 3e wurden mit Wirkung zum 1.1.2004 eingefügt. Weiterhin wurde die Vorschrift in Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2004, in Abs. 4a und 4b mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert. Abs. 4b Satz 1 HS 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 geändert (Art. 2 Nr. 7 Buchst. c GMG).

Mit der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) ist in Abs. 4a Satz 5 "BMGS" in "BMG" geändert worden. Durch das Gesetz zur Änderung des Vertragsrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) sind mit Wirkung zum 1.1.2007 in Abs. 3d Satz 7, in Abs. 4b die Sätze 2, 3 und 7 geändert, die Sätze 4 bis 6 des Abs. 4b aufgehoben und Satz 8 neu gefasst worden. In Abs. 4d ist Satz 1 erweitert und im Satz 3 sind die Wörter "der angestellten Zahnärzte nach § 32 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Zahnärzte und" gestrichen worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.4.2007 in Abs. 2 Satz 8 nach der Angabe "§ 13 Abs. 2" die Wörter "und nach § 53 Abs. 4" eingefügt und die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt worden. Abs. 3d Satz 2 ist aufgehoben und in Abs. 4 sind die Sätze 11 bis 13 angefügt worden. In Abs. 4a sind die Sätze 4 und 5 durch den neuen Satz 4 ersetzt worden. In Abs. 4c sind nach der Angabe "§ 13 Abs. 2" die Wörter "und nach § 53 Abs. 4" eingefügt worden.

Mit Wirkung zum 1.7.2008 sind durch das GKV-WSG in Abs. 2 Satz 1 die Wörter "mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart" gestrichen, der Punkt durch ein Semikolon ...

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