Rz. 16

Die Fortbildung der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte ist eine weitere Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Ausgestaltung erfolgt über die Satzung, insbesondere die Regelung der Teilnahmepflicht. Das Gesetz spricht zwar von der Fortbildung auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, in der Praxis lässt sich dies aber nur schwer von der Fortbildung in anderen ärztlichen Themenkreisen trennen, sodass Übergänge häufig fließend sind. Die Fortbildungspflicht gehört zu den vertragsärztlichen Pflichten und erstreckt sich auf alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, auf zugelassene ebenso wie auf ermächtigte Ärzte und ab 2004 auch auf angestellte Ärzte in zugelassenen medizinischen Versorgungszentren (vgl. § 95 i. d. F. des GMG). Das am 1.1.2000 in Kraft getretene GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 sah keine spezielle Fortbildungspflicht für Hausärzte in der hausärztlichen Versorgung vor. Dennoch besteht diese Pflicht, weil die hausärztliche Versorgung ebenfalls zum "Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit" gehört.

 

Rz. 17

Seit 2004 gilt im Übrigen für die fachliche Fortbildungspflicht § 95d mit den dort aufgeführten Sanktionen (Honorarkürzungen, Antrag auf Entziehung der Zulassung), die als gesetzliche Sanktionen den Disziplinarmaßnahmen des Abs. 5 vorgehen. Die die Berufsausübung des Arztes einschränkenden Sanktionen sind mit Art. 12 GG vereinbar (BSG, Beschluss v.25.11.2020, B 6 KA 36/19 B).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge