Rz. 4

Wie aus den entsprechenden Satzungen der KVen und der KBV hervorgeht, sind deren Absichten erkennbar, möglichst alle ärztlichen/psychotherapeutischen KV-Mitglieder an der Wahl der beratenden Fachausschüsse zu beteiligen, weil für sie die Gleichbehandlung der unterschiedlichen Gruppierungen der KV-Mitglieder an erster Stelle steht.

Den beratenden Fachausschüssen für hausärztliche und fachärztliche Versorgung auf Bundes- und Landesebene können nur ärztliche Mitglieder angehören, die selbst an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Funktionäre der ärztlichen Berufsverbände können z. B. nur dann Mitglied eines der beiden Fachausschüsse sein, wenn sie entweder als Hausarzt oder als Facharzt die vertragsärztliche Versorgung durchführen. Der beratende Fachausschuss für angestellte Ärztinnen und Ärzte besteht aus Mitgliedern, die in vertragsärztlichen/vertragspsychotherapeutischen Praxen oder Medizinischen Versorgungszentren angestellt sind und der zuständigen KV als Mitglied angehören. Eine KV-Mitgliedschaft setzt aber voraus, dass sie mindestens halbtags beschäftigt sind (vgl. § 77 Abs. 3 Satz 2). Bei der KBV bezieht sich die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung auf das gesamte Bundesgebiet, bei den KVen auf die vertragsärztliche Tätigkeit im Bezirk der jeweiligen KV. Die Kandidaten für die Wahl in die beratenden Fachausschüsse bei den KVen sind aufgrund ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit Pflichtmitglieder der zuständigen KV (vgl. § 77 Abs. 3), während Vertragsärzte von außerhalb der KV, auch wenn sie berufspolitisch engagiert sind, grundsätzlich für eine Mitgliedschaft in den beratenden Fachausschüssen dieser KV nicht infrage kommen.

Die Zahl der Mitglieder der Fachausschüsse ist gesetzlich nicht vorgegeben, sondern bleibt der Satzung der jeweiligen Körperschaft überlassen. Die Fachausschüsse für hausärztliche und fachärztliche Versorgung bestehen bei den KVen und der KBV regelmäßig aus jeweils 5 Mitgliedern, der bisher nur auf der Bundesebene gebildete Fachausschuss für angestellte Ärzte/Psychotherapeuten in vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Praxen und Medizinischen Versorgungszentren aus bis zu 8 Mitgliedern.

Nach der KBV-Satzung sind 3 Mitglieder dieses Fachausschusses angestellte Ärzte in vertragsärztlichen Praxen, 1 Mitglied angestellter Psychotherapeut in einer vertragspsychotherapeutischen Praxis, 3 Mitglieder angestellte Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren und 1 Mitglied angestellter Psychotherapeut in einem Medizinischen Versorgungszentrum. Der Ausschuss wählt aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Endet das Amt eines Mitglieds, wird nach dem in der Satzung geregelten Wahlverfahren ein entsprechender Nachfolger durch die KBV-Vertreterversammlung gewählt. Vor Entscheidungen oder Beschlüssen des Vorstandes oder der Vertreterversammlung der KBV über alle Fragen, welche eine besondere Bedeutung für die Leistungserbringung von angestellten Ärzten und Psychotherapeuten in vertragsärztlichen/vertragspsychotherapeutischen Praxen und medizinischen Versorgungszentren haben, ist dem Ausschuss nach § 18a der KBV-Satzung Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Bei eilbedürftigen Angelegenheiten kann für die Abgabe der Stellungnahme eine Frist gesetzt werden. Die schriftliche Stellungnahme basiert auf rein pragmatischen Gründen, da die Ausschussmitglieder über das gesamte Bundesgebiet verteilt sein können und sich in der zur Entscheidung anstehenden Sachfrage über eine einheitliche Stellungnahme abstimmen müssen. Ob sich die Bildung des neuen Fachausschusses bei den KVen nach den Vorgaben der KBV-Satzung richtet, bleibt abzuwarten.

Damit haben jedenfalls auch die im Anstellungsverhältnis stehenden KV-Mitglieder das Recht, über den von ihnen gewählten beratenden Fachausschusses zu den für sie relevanten Fragen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung Stellungnahmen abzugeben bzw. damit einen beratenden Einfluss auf die Entscheidungen der KV-Organe auszuüben.

 

Rz. 5

Nach der Satzung der KV Nordrhein sollen z. B. die Kandidaten für die 5-köpfigen beratenden Fachausschüsse für die haus- und fachärztliche Versorgung Mitglieder der Vertreterversammlung sein; "sollen" bedeutet hier allerdings, dass auch Nichtmitglieder der Vertreterversammlung gewählt werden können, wenn sie der KV nur als Mitglied angehören. Für diese beiden Fachausschüsse ist in Nordrhein vorgeschrieben, dass 1 Mitglied entweder der Gruppe der ermächtigten Krankenhausärzte oder der Gruppe der angestellten Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren angehören muss, sodass die Interessen dieser kleineren Arztgruppen bisher ebenfalls, aber mit Blick auf die Gesetzesänderung nicht ausreichend, berücksichtigt worden sind. Nach den mit Wirkung zum 23.7.2015 eingeführten Sätze 1 bis 3 der Vorschrift reicht die nordrheinische Satzungsregelung jedenfalls nicht mehr aus, sodass auch in Nordrhein der Fachausschuss für angestellte Ärztinnen und Ärzte erst noc...

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