Rz. 64

Innerhalb der öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Krankenkassen und den KVen nehmen die KVen eine Zwitterstellung ein. Zum einen müssen sie die berechtigten Interessen der Krankenkassen gegenüber ihren Vereinigungsmitgliedern, den Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten, Medizinischen Versorgungszentren, durchsetzen und zum anderen die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrnehmen. Bei den Rechten der Vertragsärzte geht es sowohl um die Rechte des Einzelnen, z. B. bei Schadenersatzforderungen einer Krankenkasse gegen einen Vertragsarzt, als auch um die Rechte aller Vertragsärzte, wenn es z. B. gilt, übertriebenen Verwaltungsaufwand einzudämmen oder eine angemessene Vergütung der ärztlichen Leistungen durchzusetzen.

 

Rz. 65

Die vorgeschriebene Überwachung erstreckt sich auf die Voraussetzungen zur Leistungserbringung, aber auch auf die Leistungsausführung selbst. Verfügt ein Vertragsarzt nicht über Kenntnisse, die für bestimmte Leistungen, wie Röntgenuntersuchungen, zytologische oder sonographische Leistungen, vorgeschrieben sind, kann er sie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht abrechnen. Es ist Aufgabe der KV, darüber zu wachen, dass der abrechnende Vertragsarzt die erforderlichen Kenntnisse besitzt. In dem Zusammenhang können Nachweise oder Zertifikate vom Vertragsarzt verlangt werden. Die Überwachung bezieht sich auch auf die Qualität der erbrachten Leistungen (vgl. § 136 Qualitätsprüfung im Einzelfall).

 

Rz. 66

Die Überwachung der Leistungsausführung geschieht insbesondere durch Prüfung der Abrechnung auf sachliche, rechnerische und gebührenordnungsmäßige Richtigkeit, durch Maßnahmen (vgl. § 85 Abs. 4 Satz 6), die eine übermäßige Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit einzelner Vertragsärzte verhindern helfen, und durch Überwachung des Verhaltens der Vertragsärzte bei der Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung.

Um einen Vertragsarzt, der seine vertragsärztlichen Pflichten nicht beachtet, zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten, steht der KV ein ganzes Bündel disziplinarischer Maßnahmen zur Verfügung (vgl. § 81 Abs. 5). Sollten sich diese Maßnahmen im Einzelfall als nicht zielführend erweisen, steht auch ein Antrag auf Entzug der Zulassung zur vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung zur Disposition (vgl. § 95 Abs. 6).

Für die vertragszahnärztliche Versorgung gelten die vorgenannten Ausführungen entsprechend.

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