Rz. 8

Das Wiedereingliederungsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ist ein Rechtsverhältnis eigener Art. Gegenstand der Tätigkeit des Arbeitnehmers ist nicht die übliche, vertraglich geschuldete Arbeitsleistung, sondern ein Aliud. Im Vordergrund des Beschäftigungsverhältnisses stehen Gesichtspunkte der Rehabilitation des Arbeitnehmers. Arbeitsvertragliche Verpflichtungen des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung im üblichen Sinne werden nicht begründet. Da der Arbeitnehmer im Wiedereingliederungsverfahren nicht die geschuldete Arbeitsleistung erbringt und wegen seiner Arbeitsunfähigkeit auch gar nicht im vereinbarten Umfang erbringen kann, besteht, wie das BAG im Urteil v. 29.1.1992 (5 AZR 37/91) ausgeführt hat, kein Anspruch auf Entgelt für die geleistete Tätigkeit. Eine besondere gesetzliche Grundlage für einen Entgeltanspruch ist nicht gegeben und auch § 74 SGB V enthält keine Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die zur Wiedereingliederung aufgenommene Tätigkeit nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB) oder sich aus bereicherungsrechtlichen Aspekten (§ 812 BGB) ein Entgeltzahlungsanspruch ableitet. Anders ist es, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich auf eine bestimmte Vergütung für die im Rahmen der Wiedereingliederung erbrachte Tätigkeit einigen.

 

Rz. 9

Besteht aber für das besondere Rechtsverhältnis kein Entgeltzahlungsanspruch, bleibt die Krankenkasse verpflichtet, für die Zeit der Wiedereingliederung Krankengeld zu zahlen.

Die Begrenzung der stufenweisen Wiedereingliederung auf einen Zeitraum von 6 Monaten schließt aus, dass auch in den Fällen die Wiedereingliederung versucht wird, die aussichtslos erscheinen. Die Wiedereingliederung ist damit auch kein Instrument, die Höchstbezugsdauer des Krankengeldes zu verlängern.

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