Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Sie wird ergänzt durch die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung, die der Anlage zu den Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) i. d. F. v. 19.9.2006 (BAnz Nr. 241 S. 7356) zu entnehmen sind und ab 23.12.2006 gelten.

Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TVSG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) sind die Sätze 2 und 3 mit Wirkung zum 11.5.2019 angefügt worden.

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