Rz. 26

Die grundsätzlich durch die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze ab 1.4.2003 eintretende Versicherungsfreiheit nach Abs. 1 wurde mit Abs. 2 Satz 1 im Sinne einer Übergangs- und Bestandsschutzregelung ausgeschlossen, und es wurde stattdessen der Fortbestand der Versicherungspflicht angeordnet. Voraussetzung dafür war und ist, dass

  • am 31.3.2003 nur eine wegen Überschreitens der damaligen Geringfügigkeitsgrenzen krankenversicherungspflichtige Beschäftigung bestand,
  • nach § 8 SGB IV in der ab 1.4.2003 geltenden Fassung an sich Versicherungsfreiheit bestände und
  • die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach dem 31.3.2003 nicht vorliegen.
 

Rz. 27

Die Bestandsschutzregelung war und ist nach dem Wortlaut ("nur") auf die Fälle einer versicherungspflichtigen Beschäftigung am 31.3.2003 beschränkt. Sie erfasst nach dem Wortlaut daher nicht die Fälle, in denen durch Zusammenrechnung mehrerer – für sich betrachtet – geringfügiger Beschäftigungen Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze von (damals) 325,00 EUR bestanden hatte. Nach Sinn und Zweck erfasst die Besitzstandsregelung aber auch die Fälle der zur Krankenversicherungspflicht führenden mehrfachen geringfügigen Beschäftigungen (so auch Spitzenverbände im Besprechungsergebnis v. 2.6.2003 TOP 3; dem folgend Baier, in: Krauskopf, SozKV, § 7 Rz. 10, Stand: Februar 2013; Just, in: Becker/Kingreen SGB V, 7. Aufl., § 7 Rz. 10; Wiegand, in: Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB V, 3. Aufl. § 7 Rz. 18). Wurde nach dem 31.3.2003 aber eine dieser geringfügigen Beschäftigungen aufgegeben, ist die Versicherungspflicht nach der allgemeinen Regelung des § 7 i. V. m. § 8 SGB IV zu beurteilen; die Bestandsschutzregelung des Abs. 2 gilt dann nicht. Auch die Versicherungspflicht in einer geringfügigen (Neben-)Beschäftigung, für die wegen der Zusammenrechnung mit einer mehr als geringfügigen Beschäftigung ebenfalls Krankenversicherungspflicht bestanden hatte, bleibt nicht erhalten, wenn die krankenversicherungspflichtige Beschäftigung beendet wird.

 

Rz. 28

Weiterhin war und ist vorausgesetzt, dass die versicherungspflichtige Beschäftigung am 31.3.2003 die Merkmale der Geringfügigkeit nach §§ 8, 8a SGB IV erfüllt. Damit wird auf die ab 1.4.2003 geltende Neuregelungen der Geringfügigkeit verwiesen. Das bedeutet, dass am 31.3.2003 ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von mehr als 325,00 EUR monatlich erzielt worden sein muss und das regelmäßige Arbeitsentgelt ab 1.4.2003 nicht mehr als 400,00 EUR betragen hat und beträgt, damit es zu einer fortbestehenden Versicherungspflicht kommt. Der ausdrückliche Verweis auf die Merkmale der Geringfügigkeit nach §§ 8, 8a SGB IV in der ab 1.4.2003 geltenden Fassung, für die die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit unerheblich war und ist, ist wohl dahingehend zu verstehen, dass die auf einer wöchentlichen Arbeitszeit vom mindestens 15 Stunden beruhende Versicherungspflicht am 31.3.2003 nicht erhalten werden soll, weil die §§ 8, 8a SGB IV ab 1.4.2003 keine Arbeitszeitgrenzen für die Versicherungspflicht mehr beinhalten. Da aber keine Gesetzesbegründung für die Regelung vorliegt, lässt sich nicht genau ermitteln, warum ausdrücklich auf die Merkmale der Neuregelung ab 1.4.2003 verwiesen wurde.

 

Rz. 29

Die nach Abs. 2 fortbestehende Krankenversicherungspflicht ist einer Familienversicherung gegenüber nachrangig. Die Voraussetzungen für eine Familienversicherung sind ab 1.4.2003 durch die Ergänzung der Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 5 erleichtert worden. Bei einer geringfügigen Beschäftigung betrug die für die Familienversicherung maßgebende und zulässige Gesamteinkommensgrenze monatlich 400,00 EUR, was dem maximal möglichen Bruttoarbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung entsprach (vgl. Komm. zu § 10).

 

Rz. 30

Für das Fortbestehen der Krankenversicherungspflicht ist und war es unerheblich, aus welchen Gründen keine (vorrangige) Familienversicherung ab 1.4.2003 bestand. Dies kann darauf beruhen, dass kein Stammversicherter vorhanden ist, der sie vermitteln könnte, weil z. B. Ehegatte oder Lebenspartner nicht vorhanden oder diese nicht gesetzlich krankenversichert sind. Aber auch in den Fällen, in denen die Familienversicherung des Beschäftigten wegen Überschreitens der Gesamteinkommensgrenzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5) durch zusätzliche eigene andere Einnahmen neben dem Arbeitsentgelt oder bei Kindern wegen der Altersgrenzen (§ 10 Abs. 2) oder wegen der Höhe des Einkommens des nicht gesetzlich versicherten Elternteils (§ 10 Abs. 3) ausgeschlossen ist, verbleibt es beim Fortbestand der Krankenversicherungspflicht. Auch der Ausschluss der Familienversicherung wegen einer eigenen Versicherungspflicht (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) schloss und schließt die erhaltene Pflichtversicherung als Beschäftigter nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, denn diese ist allen anderen Versicherungspflichten gegenüber vorrangig (§ 5 Abs. 6 ff.). Damit kann ein dem Grunde nach in der KVdR pflichtversicherter Rentner nach der Übergangsregelung weiterhin als Beschäf...

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