0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift war mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Sie enthielt ursprünglich eine ergänzende Regelung über die wissenschaftliche Begleitung sowie die Dauer und Auswertung der Erprobungsregelungen zur Gesundheitsförderung und Rehabilitation. Durch Art. 1 Nr. 22, Art. 19 Abs. 6 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) war die Vorschrift ersatzlos mit Wirkung zum 1.7.1997 aufgehoben worden.

 

Rz. 2

Mit Art. 1 Nr. 44, Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV–Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) trat § 68 mit Wirkung zum 1.1.2004 mit dem Inhalt der Finanzierung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte nach näherer Bestimmung der Satzung wieder in Kraft.

Durch Art. 1 Nr. 7, Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2022 aufgehoben.

 

Rz. 3

Zur Begründung der Aufhebung der Vorschrift mit dem 31.3.2022 ist in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/13438 S. 46) ausgeführt: "Die Krankenkassen haben nach § 291a Abs. 5c Satz 4 spätestens ab dem 1. Januar 2021 ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen. Die auf Grundlage des § 68 von den Krankenkassen finanzierten elektronischen Gesundheitsakten werden dann durch elektronische Patientenakten nach § 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 ersetzt. Die Regelung in § 68 kann daher entfallen."

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