0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift war mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten und enthielt ursprünglich eine Satzungsermächtigung für Erprobungsregelungen zur Gesundheitsförderung und Rehabilitation.

Durch Art. 1 Nr. 22, Art. 19 Abs. 6 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2.GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) wurde diese Regelung mit Wirkung zum 1.7.1997 aufgehoben.

 

Rz. 2

Mit Art. 1 Nr. 44, Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist § 67 mit Wirkung zum 1.1.2004 mit einem neuen Inhalt wieder eingefügt worden.

Durch Art. 1 Nr. 3a, Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) wurde mit Wirkung zum 29.12.2015 in Abs. 1 nach Leistungserbringern "und mit den Krankenkassen" und nach Therapieempfehlungen ein Komma gesetzt und die Wörter "und Behandlungsberichten" durch "Behandlungsberichten und Unterlagen in Genehmigungsverfahren" ersetzt.

Durch Art. 1 Nr. 32, Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 11.5.2019 neu gefasst.

Mit Art. 4 Nr. 7, Art. 18 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 19.5.2020 (BGBl. I S. 1018) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 23.5.2020 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Die Vorschrift enthielt zunächst die Aufforderung und Absichtserklärung zur Ersetzung papiergebundener Kommunikation durch elektronische Übermittlung (nur) unter den Leistungserbringern im Gesundheitswesen (Abs. 1). Sie stand und steht im Zusammenhang mit der Erweiterung der Krankenversichertenkarte nach § 291 zu einer elektronischen Gesundheitskarte, die geeignet sein muss, diverse in § 291a Abs. 3 genannte Anwendungen und deren Nutzungen zu ermöglichen (vgl. Komm. zu § 291a), und der damit dann möglichen Datenspeicherung und Übermittlung von elektronischen Arztbriefen, Arzneimitteldokumentationen, elektronischen Patientenakten und anderen Anwendungen, die nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1525 S. 96) insbesondere zur Durchführung von Disease-Management-Programmen (vgl. § 137f und Komm. dort) und für die integrierte Versorgung erforderlich sind.

 

Rz. 4

Die Regelung hätte systematisch allerdings eher im Vierten Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern) oder im Zehnten Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz) angesiedelt werden sollen (so Hornung, LPK-SGB V, 5. Aufl., § 67 Rz. 1; Leopold, in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand: November 2017, § 67 Rz. 4). Angesichts der Absicht, auf freiwilliger Grundlage, die elektronische Übermittlung (und Zusammenfassung) von Gesundheitsdaten schon vor der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte zu ermöglichen, wäre daher eine Zuordnung zum Zehnten Kapitel angebracht gewesen, zumal die dortigen Datenschutzbestimmungen zu beachten sind.

 

Rz. 5

Die Gesetzesänderung ab 29.12.2015 durch das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze war in BT-Drs. 18/6905 S. 65 damit begründet worden, dass die Regelung, nach der zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung die papiergebundene Kommunikation unter den Leistungserbringern durch die elektronische Kommunikation ersetzt werden soll, auch auf die Kommunikation mit den Krankenkassen in Genehmigungsverfahren ausgedehnt wird. Auch bei der bislang papiergebundenen Kommunikation in Genehmigungsverfahren sei der Einsatz elektronischer Kommunikation zwischen Arztpraxen und Krankenkassen sinnvoll.

 

Rz. 6

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) ist der Abs. 1 neu gefasst worden. Die Rechtsänderung ist in BT-Drs. 19/6337 S. 96 damit begründet worden, dass diese Ergänzung darauf abziele, neben den Leistungserbringern und den Krankenkassen auch die Versicherten in die digitale Kommunikation im Gesundheitswesen einzubeziehen und ihnen digitale Dienste zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit ihrer Versorgung anzubieten. Damit wird insbesondere auf die Nr. 2 und 3 des Abs. 1 Bezug genommen, wonach Ziel der Förderung der elektronischen Kommunikation die aktive und informierte Mitwirkung der Versicherten am Behandlungs- und Rehabilitationsprozess und der Unterstützung der Versicherten bei einer gesundheitsbewussten Lebensführung sein soll.

 

Rz. 7

Abs. 2 enthält eine Ermächtigungsgrundlage für die finanzielle Förderung und Unterstützung beim Übergang zur elektronischen Kommunikation nach den Maßgaben der Telematikinfrastruktu...

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