Rz. 16

Mit Abs. 2 wird den Krankenkassen und deren Verbänden, sowie den Leistungserbringern und deren Verbänden die Möglichkeit zur finanziellen Förderung des Übergangs zur elektronischen Kommunikation und Nutzung dieser Technik eröffnet. Die Erfassung von Daten und auch die Übermittlung erfordern eine einheitliche technische Kommunikationsplattform für alle Beteiligten, was eine entsprechende technische Ausstattung der Verwender voraussetzt, die im Regelfall bei diesen mit Kosten verbunden ist. Da die Nutzung der elektronischen und maschinell verwertbaren Datenerfassung und Übermittlung durch die Leistungserbringer und die Versicherten gefördert werden soll, sind es auch nur diese, die gefördert werden können.

 

Rz. 17

Für die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen beinhaltet Abs. 2 eine Rechtsgrundlage für die Mittelverwendung (vgl. § 30 Abs. 1 SGB IV) für Ausgaben im Zusammenhang mit der Förderung und Subventionierung der technischen Ausstattung, die für die Nutzung und Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte als persönliche Gesundheitsakte erforderlich sind. Konkretisierungen über das Verfahren oder die Höhe der Förderung bestehen nicht.

 

Rz. 18

Nachdem durch das Gesetz zur Organisation der Telematik im Gesundheitswesen v. 22.6.2005 (BGBl. I S. 1720), geändert durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408), mit Wirkung zum 29.12.2015 und durch das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) mit Wirkung zum 29.12.2019 in § 291a Abs. 7b, 7c i. V. m. Abs. 7 Satz 5 die Finanzierung der Ausstattung und der laufenden Kosten des Betriebs der Telematikinfrastruktur für Leistungserbringer, insbesondere für das elektronische Rezept und die elektronische Patientenakte nach den Erfordernissen der Telematikinfrastruktur, geregelt ist, dürfte für eine Förderung der zugelassenen Leistungserbringer nach Abs. 2 kein Anlass mehr bestehen.

 

Rz. 19

Soweit die Versicherten in die Regelung einbezogen wurden, dürfte eine finanzielle Förderung nur durch die Krankenkassen und/oder deren Verbände in Betracht kommen.

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