Rz. 3

Die Vorschrift enthielt zunächst die Aufforderung und Absichtserklärung zur Ersetzung papiergebundener Kommunikation durch elektronische Übermittlung (nur) unter den Leistungserbringern im Gesundheitswesen (Abs. 1). Sie stand und steht im Zusammenhang mit der Erweiterung der Krankenversichertenkarte nach § 291 zu einer elektronischen Gesundheitskarte, die geeignet sein muss, diverse in § 291a Abs. 3 genannte Anwendungen und deren Nutzungen zu ermöglichen (vgl. Komm. zu § 291a), und der damit dann möglichen Datenspeicherung und Übermittlung von elektronischen Arztbriefen, Arzneimitteldokumentationen, elektronischen Patientenakten und anderen Anwendungen, die nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1525 S. 96) insbesondere zur Durchführung von Disease-Management-Programmen (vgl. § 137f und Komm. dort) und für die integrierte Versorgung erforderlich sind.

 

Rz. 4

Die Regelung hätte systematisch allerdings eher im Vierten Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern) oder im Zehnten Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz) angesiedelt werden sollen (so Hornung, LPK-SGB V, 5. Aufl., § 67 Rz. 1; Leopold, in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand: November 2017, § 67 Rz. 4). Angesichts der Absicht, auf freiwilliger Grundlage, die elektronische Übermittlung (und Zusammenfassung) von Gesundheitsdaten schon vor der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte zu ermöglichen, wäre daher eine Zuordnung zum Zehnten Kapitel angebracht gewesen, zumal die dortigen Datenschutzbestimmungen zu beachten sind.

 

Rz. 5

Die Gesetzesänderung ab 29.12.2015 durch das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze war in BT-Drs. 18/6905 S. 65 damit begründet worden, dass die Regelung, nach der zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung die papiergebundene Kommunikation unter den Leistungserbringern durch die elektronische Kommunikation ersetzt werden soll, auch auf die Kommunikation mit den Krankenkassen in Genehmigungsverfahren ausgedehnt wird. Auch bei der bislang papiergebundenen Kommunikation in Genehmigungsverfahren sei der Einsatz elektronischer Kommunikation zwischen Arztpraxen und Krankenkassen sinnvoll.

 

Rz. 6

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) ist der Abs. 1 neu gefasst worden. Die Rechtsänderung ist in BT-Drs. 19/6337 S. 96 damit begründet worden, dass diese Ergänzung darauf abziele, neben den Leistungserbringern und den Krankenkassen auch die Versicherten in die digitale Kommunikation im Gesundheitswesen einzubeziehen und ihnen digitale Dienste zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit ihrer Versorgung anzubieten. Damit wird insbesondere auf die Nr. 2 und 3 des Abs. 1 Bezug genommen, wonach Ziel der Förderung der elektronischen Kommunikation die aktive und informierte Mitwirkung der Versicherten am Behandlungs- und Rehabilitationsprozess und der Unterstützung der Versicherten bei einer gesundheitsbewussten Lebensführung sein soll.

 

Rz. 7

Abs. 2 enthält eine Ermächtigungsgrundlage für die finanzielle Förderung und Unterstützung beim Übergang zur elektronischen Kommunikation nach den Maßgaben der Telematikinfrastruktur der elektronischen Gesundheitskarte durch die Krankenkassen, die Leistungserbringer und deren Verbände. Einzelheiten und Konkretisierungen auch der Art der Förderung waren und sind, sowohl was die Voraussetzungen als auch die Form betrifft, weitgehend offen (vgl. Roters, in: KassKomm. SGB V, § 67 Rz. 5, Stand: Juli 2017; Wenner in: Eichenhofer/v. Koppenfels–Spies/Wenner, SGB V, 3. Aufl., § 67 Rz. 4). Ein Rechtsanspruch auf Förderung ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 7a

Abs. 3 ist mit dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 19.5.2020 (BGBl. I S. 1018) angefügt worden. Die Neuregelung eröffnet Krankenkassen und deren Verbänden die Möglichkeit, im Rahmen von Pilotprojekten Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Verordnungen und zur Abrechnung von Leistungen nach § 33a zu erproben. Damit wird die Übermittlung der Verordnung, die dem Grunde nach in Textform zu erfolgen hat, durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Derartige Pilotprojekte sind für die Dauer von 2 Jahren begrenzt und zudem sachlich dadurch begrenzt, dass für Leistungen nach § 33a geeignete Dienste der Telematikinfrastruktur tatsächlich zur Verfügung stehen.

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