Rz. 84

Der G-BA hat die Dokumentationsanforderungen, die für die Zulassung von strukturierten Behandlungsprogrammen für Brustkrebs nach § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 geregelt sind, regelmäßig an den einheitlichen onkologischen Basisdatensatz anzupassen, um unterschiedliche, medizinisch nicht begründbare Unterschiede bei den Dokumentationsinhalten zu vermeiden (Satz 1; BT-Drs. 17/11267 S. 32).

 

Rz. 85

Sofern für die Zwecke des DMP weniger medizinische Daten erforderlich sind, als im Rahmen der klinischen Krebsregistrierung erhoben werden, kann die Dokumentation im DMP Brustkrebs insoweit weiterhin einen geringeren Umfang haben als die Dokumentation in der Krebsregistrierung. Ebenso bleibt etwa die Dokumentation der für die Einschreibung und die regelmäßige Teilnahme der Versicherten am DMP erforderlichen Daten von der Angleichung unberührt. Die Angleichung an den Registerdatensatz fokussiert auf die medizinischen Dokumentationsinhalte und erfolgt insoweit, als sie mit der Erfüllung der durch den G-BA festzulegenden Anforderungen an die Ausgestaltung der Programme und den daraus resultierenden Dokumentationserfordernissen in Einklang zu bringen ist.

 

Rz. 86

Zur weiteren Entlastung bei der Dokumentation können die an dem DMP Brustkrebs teilnehmenden Leistungserbringer, die als koordinierende Ärzte für die DMP-Dokumentation verantwortlich sind, zudem zukünftig die mit den Aufgaben für das DMP betrauten Datenstellen zusätzlich damit beauftragen, die entsprechenden erhobenen Daten unmittelbar an das klinische Krebsregister weiterzuleiten (Satz 2). Voraussetzung für diese Übermittlung ist, dass die Versicherte nach umfassender Information schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat. Das Erfordernis der Einwilligung folgt der bereits für die Teilnahme am DMP geltenden Regelung (§ 137f Abs. 3 Satz 2 und 3). Mit dieser Möglichkeit der Beauftragung wird eine gesonderte Meldung des Leistungserbringers an das klinische Krebsregister entbehrlich.

 

Rz. 86a

Die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten soll schriftlich oder elektronisch erfolgen (§ 67b Abs. 2 Satz 1, 2 SGB X). Bei biometrischen, genetischen und Gesundheitsdaten hat die Einwilligung schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Zur Aufrechterhaltung des bisherigen Schutzniveaus wird hier eine abweichende Regelung von § 67b Abs. 2 Satz 2 SGB X getroffen, wonach kein Ermessen eingeräumt ist und es immer einer schriftlichen oder elektronischen Einwilligung bedarf.

 

Rz. 87

Die Vorgaben der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (insbesondere § 28 f Abs. 1 Nr. 1 RSAV) stehen einer Weiterleitung der Daten durch die DMP-Datenstelle an das Krebsregister mit Einwilligung der Versicherten nicht entgegen. Die eigenständige Einwilligungserklärung der Versicherten hinsichtlich dieser Weiterleitung kann bereits in den Formularen zur Erklärung der Teilnahme am DMP Brustkrebs vorgesehen sein. Die Teilnahme der Versicherten am DMP Brustkrebs ist von der Einwilligung in die Weiterleitung der Daten an das klinische Krebsregister unabhängig.

 

Rz. 88

Der Versicherte kann die Einwilligung widerrufen. Das Widerrufsrecht ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679.

 

Rz. 89

Nimmt ein Leistungserbringer die Möglichkeit der Beauftragung der mit den Aufgaben für das DMP betrauten Datenstelle wahr, kann er keine Meldevergütungen von einem klinischen Krebsregister erhalten (Satz 4). Der zusätzliche Aufwand für die Lieferung der Daten an die klinischen Krebsregister ist im Rahmen der jeweiligen DMP-Verträge zu berücksichtigen.

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