Rz. 73

Klinische Krebsregister und Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene arbeiten mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bei der Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung zusammen (Satz 1). Die Regelung verpflichtet die genannten Stellen in genereller Form zu kooperieren. Die nachfolgenden Vorschriften konkretisieren die Verpflichtung.

 

Rz. 74

Der G-BA lässt notwendige bundesweite Auswertungen der klinischen Krebsregisterdaten durchführen (Satz 2). In Betracht kommen insbesondere Auswertungen, die für die Festlegung von Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität in der onkologischen Versorgung nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich sind und solche Aus- und Bewertungen von Daten aus der klinischen Krebsregistrierung, die für die Beurteilung der Qualität von Behandlungsmethoden oder Therapien der Onkologie besondere Relevanz besitzen (BT-Drs. 17/11267 S. 31).

 

Rz. 75

Die für die Auswertungen erforderlichen Daten übermitteln die Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene dem G-BA oder dem von ihm bestimmten Empfänger (Satz 3). Die Daten sind anzufordern und werden in anonymisierter Form geliefert. Dazu sind die personenidentifizierenden Daten zu löschen (BT-Drs. 17/11267 S. 31).

 

Rz. 76

Der G-BA bestimmt durch einfachen Beschluss

  • die zu übermittelnden Daten,
  • den Empfänger dieser Daten (vgl. Rz. 75) sowie
  • Inhalte und Kriterien für Auswertungen (vgl. Rz. 74)

(Satz 4). Ein Richtlinienbeschluss nach § 92 Abs. 1 Nr. 13 ist nicht erforderlich, weil mit der Regelung lediglich eine sekundäre Datennutzung des G-BA zum Zwecke der Qualitätssicherung vorgesehen ist (BT-Drs. 17/11267 S. 31).

 

Rz. 77

Die Länder haben ein Mitberatungsrecht (Querverweis auf § 92 Abs. 7e). Es wird durch 2 Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Das Mitberatungsrecht ist genauso ausgestaltet wie das Mitberatungsrecht der Länder bei Richtlinien, für die Bedarfsplanung (BT-Drs. 17/12221 S. 24).

 

Rz. 78

Bei der Erarbeitung und Festlegung von Kriterien und Inhalten der bundesweiten Auswertungen (vgl. Rz. 74) ist der Deutschen Krebsgesellschaft, der Deutschen Krebshilfe und der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren Gelegenheit zum Einbringen von Vorschlägen zu geben (Satz 5). Die für die klinische Krebsregistrierung maßgeblichen Fachorganisationen erhalten damit die Gelegenheit, ihren Sachverstand und ihre Erkenntnisse in die Entscheidung über die Durchführung von Auswertungen auf Bundesebene einfließen zu lassen (BT-Drs. 17/11267 S. 31).

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