Rz. 28

Die Vorschrift benennt wesentliche Inhalte, zu denen der GKV-Spitzenverband in den Fördervoraussetzungen in jedem Fall Festlegungen zu treffen hat (insbesondere). Weitere Fördervoraussetzungen können beschlossen werden. Das muss auch für die Zukunft gelten, um die Fördervoraussetzungen an aktuelle Entwicklungen anzupassen. Die Fördervoraussetzungen haben Folgendes festzulegen:

 

Rz. 29

  • die sachgerechte Organisation und Ausstattung der klinischen Krebsregister,
  • ein einheitliches Datenformat und entsprechende Schnittstellen zur Annahme, Verarbeitung und Weiterleitung der Daten,
  • die Nutzung des einheitlichen Datenformates und entsprechender Schnittstellen nach Maßgabe der Festlegungen nach Abs. 1a Satz 2 (ab 2024),
  • die Mindestanforderungen an den Grad der Erfassung und an die Vollständigkeit der verschiedenen Datenkategorien nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sowie über notwendige Verfahren zur Datenvalidierung,
  • ein einheitliches Verfahren zur Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die Leistungserbringer,
  • die notwendigen Verfahren zur Qualitätsverbesserung der Krebsbehandlung,
  • die erforderlichen Instrumente zur Unterstützung der interdisziplinären Zusammenarbeit nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,
  • die Kriterien, Inhalte und Indikatoren für eine landesbezogene Auswertung, die eine länderübergreifende Vergleichbarkeit garantieren,
  • die Modalitäten für die Abrechnung der klinischen Krebsregister mit den Krankenkassen.

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