Rz. 2

Krankenkassen sollen Boni zahlen, wenn Versicherte regelmäßig Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten, für Schutzimpfungen oder zur verhaltensbezogenen Prävention in Anspruch nehmen (Abs. 1, 1a). Bei Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber sollen Boni an Arbeitgeber und Versicherte gezahlt werden (Abs. 2). Die Maßnahmen zur verhaltensbedingten Prävention müssen mittelfristig zu Einsparungen und Effizienzsteigerungen führen (Abs. 3). Darüber ist an die Aufsichtsbehörde zu berichten. Wenn keine Einsparungen erzielt werden, dürfen keine Boni gezahlt werden.

 

Rz. 3

Abs. 2 in der bis zum 31.3.2007 geltenden Fassung ermächtigte die Krankenkasse, Boni für Versicherte zu vergeben, die an bestimmten Versorgungsformen teilnahmen (hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b, strukturiertes Behandlungsprogramm bei chronischen Krankheiten nach § 137f, integrierte Versorgung nach § 140a). Durch die Einführung von Wahltarifen (§ 53) ist eine gesonderte Regelung für Boni für die Teilnahme an bestimmten Versorgungsformen überflüssig.

 

Rz. 4

Grundlage für den Anspruch auf Boni sind Satzungsregelungen der Krankenkassen. Deren Einführung ist verpflichtend (Abs. 1) oder in das stark eingeschränkte Ermessen (Sollvorschrift) der jeweiligen Krankenkasse gestellt (Abs. 1a). Die Satzung regelt die Höhe der Boni und die Anspruchsvoraussetzungen.

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