Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) zum 1.1.2012 eingeführt worden. Der Selbstverwaltung auf Landesebene wird ermöglicht, Modellvorhaben zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung zu vereinbaren.

 

Rz. 2

Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) ersetzt vom 1.1.2017 an in Abs. 1 Satz 8 die Angabe "§ 106 Abs. 3b" durch die Wörter "§ 106 b Abs. 1 Satz 1".

 

Rz. 2a

Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) änderte die Norm zum 11.5.2019. Satz 1 wurde ersetzt und die Sätze 3 und 4 wurden aufgehoben. Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Einführung einer einheitlichen sektorenübergreifenden Konfliktlösung in § 89a.

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