Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgsetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) in Kraft getreten. Sie regelte die Befugnis, eine Satzungsbestimmung zur Kostenerstattung einzuführen.

 

Rz. 2

Durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) erhielt die Norm vom 1.7.1997 an eine neue Fassung. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, Verträge über Modellvorhaben zu schließen.

 

Rz. 3

Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) hat vom 1.1.200 an Abs. 1 neu gefasst sowie Abs. 2 und 3 geändert. Dabei wurde insbesondere zugelassen, dass Modellvorhaben außer mit den Kassenärztlichen Vereinigungen auch mit einzelnen Ärzten oder Arzt-Gruppen vereinbart werden können.

 

Rz. 4

Das Gesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets (Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz – ABAG) v. 19.12.2001 (BGBl. I S. 3773) hat die Arznei- und Heilmittelbudgets abgeschafft und durch Ausgabenvolumen ersetzt. In Folge wurde Abs. 3 Satz 1, 2 mit Wirkung zum 31.12.2001 geändert und ergänzt.

 

Rz. 5

Das Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz – FPG) v. 23.4.2002 (BGBl. I S. 1412) hat Abs. 3 Satz 3 zum 23.4.2002 an das Fallpauschalengesetz angepasst.

 

Rz. 6

Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) fasst Abs. 3 Satz 1, 2 mit Wirkung zum 1.1.2004 an neu.

 

Rz. 7

Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) hat Abs. 2 zum 1.7.2008 aufgehoben. Die Streichung dient der Verschlankung der Aufgaben des neuen Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Vergrößerung der Gestaltungsmöglichkeiten der Krankenkassen.

 

Rz. 8

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2963) wurden mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs. 3 HS 1 nach "§ 63 Abs. 1" die Wörter "oder § 64a" eingefügt und "§ 85a" durch "§ 87a" ersetzt.

 

Rz. 9

Durch das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz – PsychEntgG) v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1613) wurden mit Wirkung zum 1.8.2012 in Abs. 3 Satz 1 bis 3 geändert und Satz 4 angefügt.

 

Rz. 10

Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) wurden mit Wirkung zum 23.7.2015 Abs. 3 Satz 2 geändert und in Abs. 3 weitere Sätze angehängt. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neuregelung der Bereinigung des Behandlungsbedarfs bei Selektivverträgen und vor allem die Festlegung, dass für die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Abs. 3 Satz 2 aufgrund der Modellvorhaben die Regelungen des § 73b Abs. 7 entsprechend gelten.

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