Rz. 36b

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Heilmittel-Richtlinien (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6) Heilmittel definiert, die nur im Zusammenhang mit einer Grunderkrankung verordnungsfähig sind (z. B. die podologische Therapie zur Behandlung krankhafter Schädigungen am Fuß infolge Diabetes mellitus). Diese Heilmittel können in Modellvorhaben auch für andere Grunderkrankungen mit ebenso behandlungsbedürftigen krankhaften Schädigungen oder Funktionsstörungen erstattet werden (z. B. podologische Maßnahmen bei Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, des Nervensystems oder bei sonstigen Erkrankungen, wenn Patientinnen und Patienten ohne diese Behandlung unumkehrbare Folgeschädigungen der Füße wie Entzündungen und Wundheilungsstörungen erleiden würden).

Die Modellvorhaben werden nach den Regeln des § 63 Abs. 2 für Leistungsmodelle durchgeführt. Danach können Krankenkassen Modellvorhaben zu Leistungen der Krankenbehandlung durchführen, die nach den Vorschriften des SGB V (noch) keine erstattungsfähigen Leistungen sind.

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