Rz. 17

Alternative Heilmethoden gehören nicht zum Leistungskatalog und damit nicht zur Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung. Beispielhaft ist auf die Akupunkturbehandlung hinzuweisen, die nach Modellversuchen durch den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses v. 18.4.2006 als Therapie gegen chronische Rücken- und Knieschmerzen in die Regelversorgung aufgenommen wurde.

 

Rz. 18

Die Krankenkassen können Modellvorhaben zu Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, zur Krankenbehandlung sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft durchführen oder vereinbaren. Die Leistungen dürfen nicht zur Regelversorgung gehören.

 

Rz. 19

Modellvorhaben können durchgeführt werden, wenn tragfähiges Erkenntnismaterial vorliegt, welches erwarten lässt, dass entsprechende Leistungen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten geeignet sind (BT-Drs. 13/6087 S. 26). Leistungen sind somit ausgeschlossen, wenn deren Nutzen und Risiken noch nicht hinreichend beurteilt werden könne. Medizinische Forschung ist ebenfalls nicht im Rahmen von Modellvorhaben zulässig.

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