Rz. 11

Die Vorschrift regelt Voraussetzungen für die Durchführung von Modellvorhaben, die eine Weiterentwicklung der Versorgung mit Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bezwecken sollen. Ihr Charakter geht über eine allgemeine Experimentierklausel hinaus. Es handelt sich um eine Befugnisnorm. Die Vorschrift definiert Zielsetzung und Gegenstand der Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Versorgung mit Gesundheitsleistungen. Dabei darf von gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden. Ärztliche Leistungen können auf qualifizierte Angehörige anderer Heilberufe übertragen werden.

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