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Die Befreiung von Zuzahlungen ist vom Versicherten nicht mehr zu beantragen (vgl. § 19 Satz 1 SGB IV). Vielmehr stellt die Krankenkasse dem Versicherten und den in Betracht kommenden Angehörigen eine Bescheinigung über die Befreiung nach Abs. 1 Satz 1 HS 2 und Abs. 3 Satz 1 aus (Abs. 3 Satz 1). Die Befreiung setzt voraus, dass regelmäßig und auf Dauer berücksichtigungsfähige Aufwendungen entstehen. Sie müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit die voraussichtliche jährliche Belastungsgrenze nicht nur geringfügig überschreiten, es muss mit etwa gleich bleibenden Einnahmen zum Lebensunterhalt zu rechnen sein oder es muss zumindest der Jahresbetrag der anzurechnenden Einnahmen einigermaßen zuverlässig geschätzt werden können. Die Befreiung gilt auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen, selbst dann, wenn sie bei einer anderen Krankenkasse versichert sind. Wenn sich die Summe der Zuzahlungen im Laufe eines Jahres den gesetzlich festgelegten Grenzen (2 % des Jahreseinkommens, 1 % bei schwerwiegend chronisch Kranken) nähert und sich die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt annähernd feststellen lassen, sollten sich Versicherte an ihre Krankenkasse wenden, die den Zuzahlungsbetrag errechnet und ggf. eine Befreiungsbescheinigung bis zum Jahresende ausstellt, zumal die Krankenkasse nicht zwangsläufig vom Erreichen der Belastungsgrenze Kenntnis erlangt. Deshalb ist es für jeden Versicherten wichtig, dass er alle Quittungen über geleistete Zuzahlungen (vgl. § 61 Satz 4) sammelt. Die Zuzahlungsobergrenze errechnet sich wie folgt:

 
Haushalts-Bruttoeinkommen × 2 (oder 1) = Zuzahlungsobergrenze
100

Die Bescheinigung über die Befreiung darf nach Abs. 3 Satz 2 aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Angaben über das Einkommen des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Angehöriger enthalten, muss aber das Datum des Beginns der Freistellung von weiteren Zuzahlungen enthalten.

Der Ablehnungsbescheid kann allerdings Einkommensangaben enthalten, soweit es zur Begründung erforderlich ist.

Der Befreiungsbescheid stellt einen Verwaltungsakt i. S. v. § 31 SGB X dar.

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