Rz. 17

Mit der Verknüpfung der Regelung über die besondere Belastungsgrenze von 1 % mit der Inanspruchnahme der in § 25 Abs. 1 (vgl. Komm. dort) definierten Gesundheitsuntersuchungen wollte der Gesetzgeber die Verpflichtung der Versicherten gegenüber der Versichertengemeinschaft zu einem gesundheitsbewussten und eigenverantwortlichen Verhalten betonen: Nur diejenigen Versicherten sollten von der reduzierten Belastungsgrenze profitieren, die vor ihrer Erkrankung regelmäßig die für sie relevanten, vom Gemeinsamen Bundesausschuss näher zu bestimmenden Untersuchungen in Anspruch genommen haben.

 

Rz. 18

Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien zur Definition schwerwiegender chronischer Erkrankungen i. S. d. § 62 (ChronRL) Ausnahmen für die Pflicht zur Teilnahme an Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen (Ziff. II.2 § 4).

 

Rz. 19

In § 1 Abs. 2 ChronRL wird bestimmt, dass die Feststellung, wonach Versicherte an einer schwerwiegenden chronischen Krankheit leiden, durch die Krankenkasse getroffen wird. Die Dauerbehandlung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen und in ihr die dauerbehandelte Krankheit anzugeben. Das Vorliegen der kontinuierlichen Behandlungsnotwendigkeit ist ebenfalls durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Das Ausstellen der Bescheinigung darf nur verweigert werden, wenn die Voraussetzungen für eine chronische Erkrankung nach Maßgabe der Chroniker-Richtlinien nicht mehr vorliegen.

Dem Arzt obliegt eine besondere Sorgfaltspflicht bei psychisch Erkrankten und geistig Behinderten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge