Rz. 9

Den jährlichen Bruttoeinnahmen der Familie zum Lebensunterhalt werden die im selben Kalenderjahr geleisteten Zuzahlungen für alle Familienmitglieder gegenübergestellt, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Ermittlungszeitraum ist das Kalenderjahr, auch wenn die Krankenversicherung erst im Laufe des Kalenderjahres begonnen hat.

 

Rz. 10

Zur Beurteilung einer Überschreitung der Belastungsgrenze während des noch laufenden Kalenderjahres muss die Summe der Einnahmen auch für den Rest des Kalenderjahres feststehen. Dies setzt u. a. voraus, dass der Versicherte über gleich bleibende monatliche Einnahmen verfügt. Nur wenn auf diese Weise die Belastungsgrenze für eine Familie zu ermitteln ist, hat die Krankenkasse von dem Zeitpunkt an, von dem die geleisteten Zuzahlungen die Belastungsgrenze übersteigen, für den Rest des Kalenderjahres von Zuzahlungen zu befreien.

 

Rz. 11

Bei der nachträglichen Beurteilung einer Überschreitung der jährlichen Belastungsgrenze führen die allgemeinen Beurteilungskriterien dann zu einem unbefriedigenden Ergebnis, wenn sich im Kalenderjahr die Zahl der zu berücksichtigenden Angehörigen verändert hat. In diesem Fall richtet sich die Zahl der zu berücksichtigenden Angehörigen nach der Zahl der zum Zeitpunkt der Beurteilung der Befreiung im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherten lebenden Angehörigen.

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