Rz. 4

Die erhöhte Zuzahlung der Versicherten beträgt nach Satz 3 bei Heilmitteln (§ 32) 10 % der Kosten je Anwendung/Leistungstag zuzüglich 10,00 EUR pro Verordnung. Werden auf einem Rezept verschiedene Heilmittel (z. B. Massage und Fangopackung) verordnet, hat der Versicherte als Zuzahlung 10,00 EUR für jede Verordnung sowie 10 % der Heilmittelkosten zu leisten. Bei Heilmitteln ist keine Obergrenze vorgesehen. Zu den Heilmitteln gehören insbesondere Maßnahmen der physikalischen Therapie (wie Bäder, Massagen und Krankengymnastik), Sprach- und Beschäftigungstherapie.

Bei der häuslichen Krankenpflege (§ 37) ist die Zuzahlung auf die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr (vgl. § 37 Abs. 5) zuzüglich 10,00 EUR je Verordnung begrenzt. Die Verordnungsgebühr für die häusliche Krankenpflege von 10,00 EUR je Verordnung – auch ergänzende Verordnungen und jede Folgeverordnung – wird bei Inanspruchnahme der Leistung von der genehmigenden Krankenkasse erhoben. Die prozentualen Zuzahlungsbeträge für die ersten 28 Kalendertage pro Kalenderjahr der Inanspruchnahme der Leistung werden ebenfalls von der zuständigen Krankenkasse erhoben. Soweit die Leistungsinanspruchnahme keine 28 Tage dauert, ist bei einer weiteren Leistungsinanspruchnahme im selben Kalenderjahr die Zuzahlung für so viele Kalendertage zu leisten, wie an der Gesamtfrist noch fehlen. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für häusliche Pflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung.

Für die außerklinische Intensivpflege, die z. B. in der häuslichen Umgebung (§ 37c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) erbracht wird, ist die Zuzahlung wie bei häuslicher Krankenpflege für längstens 28 Kalendertage zu erbringen (§ 37c Abs. 5 Satz 2).

 

Rz. 5

Für die ambulante Soziotherapie (§ 37a) beträgt die Zuzahlung 10 % je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme, mindestens 5,00 und höchstens 10,00 EUR, allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels. Eine Begrenzung der Zuzahlungsdauer besteht nicht. Dies ergibt sich jedoch aufgrund der im Gesetz vorgesehenen Höchstbezugsdauer (120 Std./3 Jahre). Gleiche Zuzahlungsregelungen gelten für die Haushaltshilfe (§ 38).

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