Rz. 7

Ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten entsteht nur in Höhe der den Betrag in § 61 Satz 1 übersteigenden Summe. Damit kann auch vom Leistungserbringer im Rahmen der nach § 133 zu schließenden Verträge nur eine Vergütung unter Berücksichtigung der vom Versicherten aufzubringenden Zuzahlungen verlangt werden. Hierzu abweichend geregelt ist lediglich das Verfahren zum Einzug der Zuzahlung bei Inanspruchnahme von Rettungsdiensten. Wird eine Fahrt vom Rettungsdienst durchgeführt, hat die Krankenkasse die Zuzahlung vom Versicherten einzuziehen. Fahrten von Rettungsdiensten, für die die Krankenkasse die Zuzahlung des Versicherten nachträglich selbst einzieht, sind nur solche, die von der zuständigen Notrufleitstelle angefordert oder bei dieser nach den einschlägigen rettungsdienstlichen Vorschriften oder Vereinbarungen gemeldet werden (BSG, Urteil v. 16.4.1998, B 3 KR 14/96 R). Dies gilt unabhängig davon, ob die Fahrt in Zusammenhang mit stationären Leistungen notwendig wird oder ob es sich um eine Rettungsfahrt oder einen Krankentransport handelt. Rettungsdienste i. S. d. Abs. 2 Satz 2 sind auch private, also nicht auf Gemeinnutz, sondern auf Gewinnerzielung ausgerichtete kommerzielle Krankentransportunternehmen, wenn sie nach landesrechtlichen Regelungen an der rettungsdienstlichen Versorgung beteiligt sind.

Das Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung kann allerdings nur dann zu einem unmittelbaren Zahlungsanspruch der Leistungserbringer gegen die Krankenkasse führen, wenn vertragliche Vereinbarungen mit der Krankenkasse bestehen. Fehlt es daran, kann ein Vergütungsanspruch auch nicht als Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag mit der Begründung geltend gemacht werden, der Rettungseinsatz für einen Versicherten habe im Interesse der Krankenkasse gelegen (BSG, Urteil v. 3.11.1999, B 3 KR 4/99 R).

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