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Mit der Regelung in Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 will der Gesetzgeber Anreize schaffen, Krankenhausbehandlung entweder kürzer in Anspruch zu nehmen oder sich stattdessen (auch im Krankenhaus) ambulant behandeln zu lassen.

Eine Kostenerstattung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 kommt mit der Verweisung auf § 115 a und § 115 b insbesondere in Betracht bei Fahrten zu ambulanten Operationen sowie bei vor- oder nachstationärer Diagnostik bzw. Behandlung. Durch die Gleichstellung mit stationärer Krankenhausbehandlung ist klargestellt, dass bei mehrmals erforderlichen Behandlungsterminen innerhalb eines Leistungsfalls (z. B. Serienbehandlung) die Eigenbeteiligung des Versicherten auf die erste und letzte Fahrt beschränkt ist (BSG, Urteil v. 18.11.2014, B 1 KR 8/13 R).

Kontrolluntersuchungen nach einer Herztransplantation stellen keine nachstationäre Behandlung dar (LSG Thüringen, Urteil v. 1.12.2009, L 6 KR 1179/06).

Die Kosten des Transports einer Eigenblutspende sind im Hinblick auf den Wortlaut von Abs. 2 und 3, aber auch mangels medizinischer Notwendigkeit, keine Leistung der Krankenkasse, zumal letztlich nicht der Versicherte transportiert wird (SG Aachen, Urteil v. 1.2.2011, S 13 KR 240/10).

Wenn die Belastungsgrenze (§ 62) überschritten ist, kann eine Freistellung des Versicherten von den Fahrkosten erfolgen. Kosten für Fahrten zur ambulanten Dialysebehandlung können von der Krankenkasse nur nach Maßgabe des § 62 übernommen werden. Grundsätzlich hat der Versicherte Fahrkosten zur ambulanten Behandlung selbst zu tragen. Nach den Krankentransportrichtlinien (vgl. § 8 Abs. 3) werden Fahrten zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und von der Krankenkasse genehmigt, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) haben oder die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen können, aber auch für Versicherte auf ärztliche Verordnung in vergleichbaren Fällen ohne amtlichen Nachweis. Bei Patienten in Langzeittherapie können die Fahrten zur Behandlung mit dem Taxi bei ärztlicher Verordnung von der Krankenkasse erstattet werden, wenn Behandlung oder Krankheit den Patienten "in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist", ebenso bei onkologischer Strahlen- oder Chemotherapie.

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