Rz. 5

Für andere Fahrten von Versicherten werden die Kosten nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 übernommen, wenn es sich um einen Krankentransport handelt. Krankentransporte sind – entsprechend der Legaldefinition in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 – Fahrten, bei denen eine besondere fachliche Betreuung oder der Einsatz der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens notwendig bzw. zu erwarten ist. Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet sind und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Anders als bei der Rettungsfahrt (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) muss das Ziel eines Krankentransports nicht ein Krankenhaus sein. Auch die Praxis eines Vertragsarztes entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Das Merkmal "fachliche Betreuung" während der Fahrt bedeutet die Begleitung durch einen Arzt, einen Rettungsassistenten oder Rettungssanitäter. Unter "besonderen Einrichtungen" sind die Möglichkeit des Liegendtransports und medizinisch-technische Einrichtungen zur Versorgung der Patienten zu verstehen. Dabei genügt es, dass fachliche Betreuung oder besondere Einrichtungen voraussichtlich während der Fahrt notwendig werden, was letztlich der verordnende Vertragsarzt entscheidet. Ein Krankentransport liegt nicht vor, wenn zwar ein Krankenkraftwagen benutzt wird, die beförderte Person aber weder einer medizinisch fachlichen Betreuung noch der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedarf und dies auch nicht aufgrund des Zustandes der Person erforderlich wird. Bei Benutzung von Sonderfahrzeugen des Behindertendienstes liegt kein Krankentransport vor.

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